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Februar 2022

Der „KR“ – frisch aus der Druckerei!

Mein Name ist Carsten Schult, Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuer­recht bei Renneberg. Soeben ist der überarbeitete „KR” erschienen, der Gemein­schafts­kommentar zum Kündigungs­schutzgesetz und zu sonstigen kündigungs­schutz­rechtlichen Vorschriften.

Es freut mich besonders, dass ich bei der aktuellen 13. Auflage des im 3-Jahres-Rhythmus erschei­nenden Standard­kommentars des arbeits­rechtlichen Kündigungs­schutzrechts einen Beitrag leisten konnte. Genau genommen auf den Seiten 1951–1970 zum § 24 Nr. 1 EStG sowie § 34 Abs. 1, 2 EStG.

Dabei ging es darum, den Text der 12. Auflage grundlegend zu überarbeiten und auf den neusten Stand der Gesetz­gebung, Kommen­tierungen und anderen Vorschriften anzupassen.

Zum „KR-Kommentar“

Der „KR“ ist seit mehr als 40 Jahren der Standard­kommentar des arbeits­rechtlichen Kündigungs­schutzrechts. Er enthält Kommen­tierungen des Kündigungs­schutz­gesetzes sowie aller anderen wesent­lichen kündigungs­schutz­rechtlichen Vorschriften. Darüber hinaus­gehend werden aber u.a. auch Befristungen von Arbeits­verhältnissen, Auf­hebungs­verträge und zusammen­hängende Vor­schriften des Sozial- und Steuer­rechts kommentiert. Neben einer umfassenden Auswertung der Recht­sprechung des BAG, des BVerfG, des EuGH und der Instanz­gerichte und der gebotenen Auseinander­setzung mit dem Schrifttum bietet das Werk überdies fundierte Antworten auf höchst­richterlich noch nicht geklärte Rechts­fragen. Die Autorinnen und Autoren sind mehrheitlich Richterinnen und Richter des Bundes­arbeits­gerichts sowie der Vor­instanzen.

Neu in der 13. Auflage:

Umfassend einge­flossen in die 13. Auflage ist die bis Juli 2021 ergangene euro­päische und nationale Recht­sprechung. Aus­gewertet sind auch bereits die ersten Ent­scheidungen zu Kündigungs­sach­verhalten im Zusammen­hang mit der Covid-19-Pandemie. In die Kommen­tierungen zu § 1 KSchG und § 626 BGB einge­arbeitet wurden die Erläute­rungen zur Kündigung kirch­licher Arbeit­nehmer, die sich bislang in einem sepa­raten Kapitel befanden.

Der Stand der Gesetz­gebung ist ebenfalls bis Juli 2021 berück­sichtigt. Neue­rungen hat hier ins­besondere das Gesetz zur Novel­lierung des Bundes­personal­vertretungs­gesetzes vom 9. Juni 2021 gebracht. Dagegen sind die noch im Vorwort zur Vor­auflage für die 19. Legis­latur­periode erwarteten Änderungen zur Begren­zung von „Ketten­befristungen“ nicht Gesetz geworden.

Carsten Schult
KR Titel 01
KR Titel 02

Kontakt:

Carsten Schult
Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht