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Januar 2025

Die globale Mindeststeuer: Umfang des Reportings wird konkret greifbar

1. Hintergrund: Einführung des Mindeststeuergesetzes

Das nationale Gesetz zur globalen Mindestbesteuerung wurde Ende Dezember 2023 in Deutschland eingeführt. Das Mindeststeuergesetzes (MinStG) gilt für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen und stellt die Umsetzung des „Pillar 2“ Projektes der OECD dar. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass die Gewinne multinationaler Unternehmensgruppen mit einem effektiven Mindeststeuersatz von 15% belegt werden, unabhängig davon ob einzelne Unternehmensteile in Niedrigsteuerländern (Steueroasen) sitzen.

Der Steuerpflicht unterliegen alle im Inland belegenen Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, deren jährliche Umsatzerlöse in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier vorangehenden Geschäftsjahren 750 Mio. € oder mehr betragen (§ 1 Abs. 1 MinStG). Maßgeblich sind die weltweit erzielten Umsatzerlöse. Im Regelfall wird der Obergesellschaft der Unternehmensgruppe die Steuerschuldnerschaft (als Gruppenträger) zugewiesen. Gemäß einem Top-down-Ansatzes wird die Steuerschuld der Mindeststeuergruppe beim Gruppenträger konsolidiert.

Laut Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 20/8668 v. 6.10.2023) wird die Mindeststeuer als eine eigenständige Steuer vom Einkommen gesehen und ist unabhängig von der Rechtsform. Sie tritt als solche neben die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Finanzverfassungsrechtlich unterfällt die Mindeststeuer dem Typus der Körperschaftsteuer.

2. Drei Bestandteile: Gruppenträgermeldung, Mindeststeuererklärung und Mindeststeuer-Bericht („GloBE Information Return“)

Es ist bei den Erklärungspflichten in Deutschland zwischen drei Arten der Berichterstattung zu unterscheiden (siehe auch BMF-Schreiben vom 17.5.24). Betroffene Unternehmen müssen einen international vereinheitlichten Mindeststeuer-Bericht („GloBE Information Return“) erstellen, der in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu senden ist. Der Mindeststeuer-Bericht umfasst alle Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe unabhängig davon, ob die einzelne Geschäftseinheit in Deutschland steuerpflichtig ist. Daneben muss in Deutschland die Mindeststeuererklärung beim lokalen Finanzamt abgegeben werden, die als Steueranmeldung konzipiert ist. Die Zahlung der Mindeststeuer ist innerhalb eines Monats nach der Abgabe der Mindeststeuererklärung zu entrichten (§ 95 Absatz 1 MinStG).

Darüber hinaus ist für die oberste Muttergesellt eine sogenannte Gruppenträgermeldung nach § 3 MinStG vorzunehmen, die für den Veranlagungszeitraum 2024 voraussichtlich ab dem 2. Januar 2025 elektronisch auf der Internetseite des BZSt erfolgen kann. In der Meldung wird der Gruppenträger bestimmt, der die Mindeststeuer gegenüber dem Finanzamt schuldet und die Mindeststeuererklärung für die Mindeststeuergruppe abgibt. Die Meldung ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abzugeben.

3. Technische Umsetzung und Integration in bestehende Tax Compliance Systeme

Innerhalb des Reporting-Tools sollte als Ausgangsgröße der Mindesteuer-Jahresüberschuss/fehlbetrag (nach § 15 MinStG) festgelegt werden. Es handelt sich um den für Konsolidierungszwecke aus den Rechnungslegungsdaten der jeweiligen Geschäftseinheit abgeleitete und an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichene Jahresergebnis vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen. Die International Financial Reporting Standard (IFRS) sind dafür ein anerkannter Rechnungslegungsstandard, der in den meisten Fälle auch Anwendung findet, da betroffene Unternehmen in Europa ohnehin nach IFRS bilanzieren. Das ist insofern bemerkenswert, da bisher keine nationale steuerliche Gewinnermittlung nach IFRS möglich ist. Die Administrative Guidance des OECD bietet eine Orientierung, wie die Bestandteile des Jahresergebnisses ─ die zentrale Größe für die Berechnung der Mindeststeuer ─ auszulegen sind.

Die Erklärungen nach dem Mindeststeuergesetz sollten möglichst innerhalb einer End-to-End-Lösung erfolgen, die direkt mit dem Konsolidierungsprogramm für den Konzernabschluss sowie der E-Bilanz (XBRL-Taxonomie) verknüpft sind. Nur dadurch können komplexe Überleitungsrechnungen nachvollziehbar und transparent dargestellt werden.

4. Ausblick

Die betroffenen Unternehmen sind gut beraten, ihre Prozesse und Systeme zur Umsetzung des Mindeststeuergesetz rechtzeitig mit einem integrierten Ansatz umzustellen. Das Bundesministerium der Finanzen wird voraussichtlich noch weiter konkretisieren, welche Angaben in den Steuererklärungen zu machen sind. Auch Unternehmensgruppen mit Ansässigkeit nach dem Mindeststeuergesetz in Deutschland, die erst in den nächsten Jahren voraussichtlich die Umsatzgrenze von 750 Mio. EUR überschreiten, sollten sich bereits jetzt intensiv mit den zukünftigen Auswirkungen des Mindeststeuergesetz (Pillar II) auf ihre Steuerbelastung und ihre Tax-Compliance-Prozesse beschäftigen.

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Autor dieses Beitrags:

Dr Rasmus Thönnessen
Steuerberater

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