September 2026
Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung in OHG und KG – Regelungsbedarf nach dem MoPeG?
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in OHG und KG – Regelungs-
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nach dem MoPeG?

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber das Recht der Personengesellschaften umfassend reformiert. Für die OHG und KG enthält § 109 Abs. 4 HGB nun erstmals eine gesetzliche Regelung zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung.
Auf den ersten Blick könnte man deshalb meinen, dass die Beschlussfähigkeit für die OHG und KG nunmehr klar gesetzlich geregelt wäre. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die neue Vorschrift Auslegungsfragen aufwirft und für die Praxis nicht wirklich hilfreich ist. Gerade deshalb bietet das MoPeG Anlass, bestehende Gesellschaftsverträge zu überprüfen und bei Bedarf die Beschlussfähigkeit der
Gesellschafterversammlung ausdrücklich und klar zu regeln.
1. Bei der GmbH ist die gesetzliche Regelung einfach
Das GmbH-Gesetz bestimmt, dass Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden (§ 47 Abs. 1 GmbHG), soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas Abweichendes bestimmt. Eine Vorschrift darüber, wann die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, enthält das GmbH-Gesetz dagegen nicht.
Deshalb gilt: Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung, ist die Gesellschafterversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen oder vertretenen Stimmen beschlussfähig. Im Extremfall kann daher sogar ein Gesellschafter mit beispielsweise lediglich zehn Prozent der Stimmen allein wirksam Beschlüsse fassen, wenn er als einziger Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung erschienen ist.
Für die GmbH ist die gesetzliche Regelung damit zwar einfach und klar. Sie kann jedoch im Einzelfall dazu führen, dass auch ein Gesellschafter mit einem sehr geringen Stimmenanteil allein wirksam Beschlüsse fasst. Wenn dies nicht dem Willen der Gesellschafter entspricht, müssen in dem Gesellschaftsvertrag der GmbH Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung aufgenommen werden.
2. Für OHG und KG hat das MoPeG eine gesetzliche Regelung geschaffen
In vielen Gesellschaftsverträgen von OHGs und KGs finden sich detaillierte Bestimmungen darüber, mit welcher Mehrheit Beschlüsse gefasst werden.
Oft fehlt dagegen eine ausdrückliche Regelung dazu, wann die Gesellschafterversammlung überhaupt beschlussfähig sein soll. Reicht es, dass z. B. nur ein Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung anwesend ist oder muss eine bestimmte Mindestzahl der in der Gesellschaft generell vorhandenen Stimmen in der Gesellschafterversammlung vertreten sein, um wirksam Beschlüsse fassen zu können?
Soweit der Gesellschaftsvertrag der OHG/KG keine (ggf. durch Auslegung zu ermittelnde) Regelung zur Beschlussfähigkeit enthält, greift grundsätzlich die gesetzliche Regelung in § 109 Abs. 4 HGB. Tatsächlich ist diese neue Vorschrift für die Praxis aber oft wenig hilfreich, weil sie Auslegungsfragen aufwirft und nicht für alle Fallgestaltungen eine klare Regelung enthält.
Gerade deshalb bietet das MoPeG Anlass, bestehende Gesellschaftsverträge kritisch zu überprüfen. Die Gesellschafter können nämlich von der gesetzlichen Regelung in § 109 Abs. 4 HGB abweichen und in ihrem Gesellschaftsvertrag eine auf ihre eigenen Wünsche hin angepasste Regelung zur Beschlussfähigkeit schaffen. Eine ausdrückliche Regelung der Beschlussfähigkeit schafft Rechtssicherheit und kann vermeiden, dass im Streitfall zunächst die Reichweite und der Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung in § 109 Abs. 4 HGB geklärt werden muss.
3. Beschlussfähigkeit lässt sich vertraglich flexibel gestalten
Die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung lässt sich im Gesellschaftsvertrag individuell und klar regeln.
So kann beispielsweise vorgesehen werden, dass eine erste Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig ist, wenn Gesellschafter mit einem bestimmten Anteil der in der Gesellschaft generell vorhandenen Stimmen anwesend sind. Falls dieses Anwesenheitsquorum nicht erreicht wird, kann der Gesellschaftsvertrag z.B. bestimmen, dass eine daraufhin erneut einberufene „Wiederholungsversammlung“ unabhängig von einem solchen Anwesenheitsquorum beschlussfähig ist.
Ein solches zweistufiges Modell schützt die Gesellschafter einerseits davor, dass eine Minderheit Beschlüsse fassen kann, wenn die Mehrheit – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Gesellschafterversammlung erscheint. Andererseits ist sichergestellt, dass die Gesellschafterversammlung handlungsfähig bleibt.
4. Fazit
Wer einen Gesellschaftsvertrag neu gestaltet oder ohnehin überarbeitet, sollte sich nicht darauf beschränken festzulegen, mit welcher Mehrheit Beschlüsse gefasst werden. Ebenso sollte bewusst entschieden werden, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist. Klare vertragliche Regelungen schaffen Rechtssicherheit und können dazu beitragen, spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen zu vermeiden.
Diese Übersicht bietet eine erste Orientierung, ersetzt jedoch keine individuelle rechtliche Beratung.
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Autor dieses Beitrags:

Jens Mediger, LL. M
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels-
und Gesellschaftsrecht
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