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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der Renneberg Consulting Unternehmensberatungs­gesellschaft mbH
(im Folgenden „Renneberg Consulting“ genannt)

1 Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Renneberg Consulting mit ihren Auftraggebern. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, auch dann, wenn in Zusatzverträgen auf diese nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Renneberg Consulting stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2 Leistung

  1. Für den Umfang der von Renneberg Consulting zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
  2. Renneberg Consulting kann zur Durchführung des Auftrags geeignete Mitarbeiter einsetzen und/oder sich zur Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer bedienen.
  3. Rechtliche und steuerliche Beratungsleistungen werden nicht erbracht. Die Beratung umfasst auch nicht die Prüfung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergütungen in Anspruch genommen werden können, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
  4. Die Renneberg Consulting ist in der Wahl des Leistungsortes und in der Einteilung ihrer Arbeitszeiten frei. Bei Bedarf stimmt sie sich mit dem Projektleiter (vgl. § 3 Abs. 2) im Einzelfall ab.
  5. Termine und Zeitangaben, auf die im Vertrag Bezug genommen wird, dienen – soweit sich aus dem Vertrag nicht eindeutig etwas anderes ergibt – nur Planungszwecken und sind nicht rechtlich verbindlich.

3 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für sämtliche Geschäftsführungs­entscheidungen im Zusammenhang mit den von Renneberg Consulting erbrachten Beratungsleistungen. Das betrifft insbesondere deren Umsetzung und die Entscheidung darüber, inwieweit die Leistungen für Zwecke des Auftraggebers geeignet sind.
  2. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner („Projektleiter“) sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zutreffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.
  3. Der Auftraggeber hat die Beratungsleistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungs­handlungen zu fördern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Renneberg Consulting auch ohne besondere Anforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollumfassend vorzulegen und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Sämtliche Informationen, die der Renneberg Consulting von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, müssen richtig und vollständig sein. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Informationen weder Urheberrechte noch sonstige Rechte Dritter verletzen. Die Renneberg Consulting ist berechtigt, sich auf die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen zu verlassen und ist, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, nicht dafür verantwortlich, deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
  4. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die Renneberg Consulting aus diesem Grunde ihre Beratungsleistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb einer vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der vereinbarte Zeitraum angemessen.
  5. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist Renneberg Consulting berechtigt, eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Renneberg Consulting den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch von Renneberg Consulting auf Ersatz der ihr durch die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens.

4 Haftung

  1. Soweit die Parteien nicht individualvertraglich etwas Abweichendes vereinbart haben gilt Folgendes: Renneberg Consulting haftet unbeschränkt
    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
    • nach den Vorschriften des Produkthaftungs­gesetzes sowie
    • im Umfang einer etwaigen von Renneberg Consulting übernommenen Garantie.
  2. Bei fahrlässiger (nicht grob fahrlässiger) Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Renneberg Consulting der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
  3. Eine weitergehende Haftung von Renneberg Consulting besteht nicht.
  4. Die vorstehende Haftungs­beschränkung gilt auch für eine etwaige persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Renneberg Consulting.

5 Verschwiegenheit, Datenschutz

  1. Renneberg Consulting ist im Rahmen der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit sie nicht vom Auftraggeber von ihrer Verschwiegenheits­pflicht entbunden worden ist. Das Recht zur Einschaltung fachkundiger Dritter (§ 2 Abs. 2) bleibt unberührt. Renneberg Consulting wird die Verschwiegenheits­verpflichtung auch diesen fachkundigen Dritten (§ 2 Abs. 2) auferlegen. Die Verschwiegenheits­verpflichtung gilt nicht, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Renneberg Consulting erforderlich ist. Renneberg Consulting ist auch insoweit von der Verschwiegenheits­verpflichtung entbunden, als sie nach den Versicherungs­bedingungen ihrer Berufshaft­pflicht­versicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
  2. Von der Verschwiegenheits­pflicht ausgenommen sind ferner solche vertraulichen Informationen,
    • die dem jeweiligen Empfänger bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulich­keitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
    • die bei Abschluss dieses Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht;
    • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen.
  3. Renneberg Consulting ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO, zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) sowie nach Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) zu verarbeiten, und durch Dritte im Sinne von § 2 Abs. 2 verarbeiten zu lassen. Die Rechte der Betroffenen wie auch weitere Datenschutzhinweise sind der Datenschutzerklärung der Renneberg Consulting zu entnehmen.

6 Beginn und Beendigung des Vertrages

  1. Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und läuft auf unbestimmte Zeit.
  2. Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des jeweiligen Kalendermonats zu kündigen. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7 Vergütung

  1. Soweit die Vertragsparteien keine ausdrückliche Abrede über die Vergütung getroffen haben sollten, gilt die übliche Vergütung. Die Renneberg Consulting hat neben ihrer Honorarvergütung Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Zusatzleistungen, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten sind, sind zu den im ursprünglichen Angebot niedergelegten Vergütungssätzen gesondert zu vergüten.
  2. Renneberg Consulting kann angemessene Vorschüsse auf Vergütungen und Auslagenersatz verlangen und bis zur vollen Befriedigung ihrer Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Leistung geltend machen.
  3. Die Vergütung ist sofort nach Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar.
  4. Eine Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche der Renneberg Consulting und auf Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  5. Soweit die Vertragsparteien eine Stundensatzvergütung getroffen haben, gilt außerdem Folgendes:
    • Für die Tätigkeit fachkundiger Dritter ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, dieselbe Stundenvergütung geschuldet wie für Tätigkeiten, die Renneberg Consulting in eigener Person erbringt.
    • Reise- und Wartezeiten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, werden mit der Hälfte des vereinbarten Stundensatzes berechnet.
    • Abgerechnet wird je angefangene Viertelstunde (Zeittaktklausel).
    • Renneberg Consulting rechnet eine Stundensatz­vergütung in der Regel monatlich ab und fügt ihrer Abrechnung auf Anforderung eine Leistungsübersicht mit einer stichwortartigen Bezeichnung der durchgeführten Leistungen bei. Soweit der Auftraggeber Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, gelten die abgerechneten Stunden als anerkannt, wenn der Auftraggeber die Abrechnung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung beanstandet. Renneberg Consulting wird dem Auftraggeber mit der Zusendung der Abrechnung (und der Leistungsübersicht) auf die vorgenannte Rechtsfolge ausdrücklich hinweisen.

8 Sonstiges

  1. Erfüllungsort ist Göttingen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Göttingen, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.