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November 2026

Arbeitgeber insolvent – was nun? Insolvenzgeld im Überblick und der Streitfall Galeria

Am 2. Oktober 2026 hat die Warenhauskette Galeria beim Amtsgericht Düsseldorf erneut Insolvenzantrag gestellt – zum vierten Mal innerhalb von sechs Jahren. Und erneut erhalten die Beschäftigten Insolvenzgeld: Die Bundesagentur für Arbeit hat nach tagelanger Prüfung den Anspruch für rund 9.650 Mitarbeitende bejaht und die Vorfinanzierung freigegeben. Im Raum stehen etwa 75 Millionen Euro. 

Was für die Belegschaft eine gute Nachricht ist, wirft rechtlich Fragen auf. Denn bei wiederholten Insolvenzen ist der Anspruch auf Insolvenzgeld keineswegs selbstverständlich. Der folgende Beitrag erläutert die Grundsätze, zeigt die wichtigsten Grenzen auf und ordnet den Fall Galeria ein. 

1. Die Grundsätze: Wofür es Insolvenzgeld gibt 

Arbeitnehmer gehen mit ihrer Arbeitsleistung regelmäßig in Vorleistung; der Lohn wird erst im Nachhinein gezahlt (§ 614 BGB). Fällt der Arbeitgeber in die Insolvenz, stehen sie ohne Sicherheit da. Das Insolvenzgeld schließt diese Lücke. Finanziert wird es nicht aus Steuermitteln, sondern über eine Umlage, die alle Arbeitgeber zahlen und die von der Bundesagentur für Arbeit verwaltet wird. 

Der Anspruch nach §§ 165 ff. SGB III setzt im Wesentlichen voraus: 

  • Arbeitnehmereigenschaft: Maßgeblich ist der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff. Geschützt sind auch Auszubildende und Heimarbeiter. Bei Geschäftsführern kommt es auf den Einzelfall an: Organmitglieder können anspruchsberechtigt sein, wer jedoch kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne ist, erhält kein Insolvenzgeld. Konsequent hat das LSG Berlin-Brandenburg 2025 entschieden, dass für einen solchen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer dann auch keine Insolvenzgeld-Umlage anfällt. 
  • Beschäftigung im Inland: Das Merkmal wird weit verstanden; auch ins Ausland entsandte Mitarbeitende sind meist geschützt. 
  • Insolvenzereignis: Es muss eines der gesetzlich abschließend geregelten Insolvenzereignisse vorliegen (dazu sogleich). 
  • Rechtzeitiger Antrag: Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III). 

Das Insolvenzereignis:  

Ob und für welchen Zeitraum Insolvenzgeld gezahlt wird, hängt am Insolvenzereignis. § 165 Abs. 1 S. 2 SGB III zählt die möglichen Ereignisse abschließend auf. Erstens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, der in der Praxis häufigste Fall. Zweitens die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse; der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer oder Betriebsrat darüber unverzüglich informieren. Drittens die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn kein Insolvenzantrag gestellt wurde und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Dass noch einzelne Abwicklungsarbeiten erledigt werden, steht dem nicht entgegen. Kein Insolvenzereignis ist dagegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach dem Insolvenzantrag. Das Insolvenzereignis legt zugleich den Insolvenzgeldzeitraum und den Beginn der zweimonatigen Antragsfrist fest. 

Der Insolvenzgeldzeitraum:  

Gesichert sind nur die offenen Ansprüche aus den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Einen längeren Schutz sieht das Gesetz bewusst nicht vor, um Stundungsabreden zulasten der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Insolvenzereignis fort, wird vom Vortag aus drei Monate zurückgerechnet. Endete es schon früher, sind die letzten drei Monate bis zu seinem rechtlichen Ende maßgeblich – unabhängig davon, wie lange dieses zurückliegt. Arbeitet ein Beschäftigter in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weiter, tritt der Tag, an dem er davon erfährt, an dessen Stelle; der Zeitraum verschiebt sich also entsprechend (§ 165 Abs. 3 SGB III). 

Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, etwa während der Elternzeit, werden nicht in den Zeitraum eingerechnet. Eine wichtige Besonderheit gilt beim Betriebsübergang: Ging der Betrieb noch vor dem Insolvenzereignis nach § 613a BGB auf einen Erwerber über, endet der Insolvenzgeldzeitraum mit dem Übergang, denn geschützt sind nur Ansprüche gegen den insolventen Arbeitgeber. 

Ab dem Insolvenzereignis trägt der Arbeitnehmer das Ausfallrisiko wieder selbst. 

Höhe und Umfang:  

Gezahlt wird das Nettoentgelt, wobei das Brutto auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt ist (§ 167 SGB III).  

Erfasst ist jede Gegenleistung für die Arbeit, auf die ein Rechtsanspruch besteht: neben dem laufenden Gehalt etwa Provisionen, Tantiemen, Zielvereinbarungsboni, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Zulagen und Aufwendungsersatz. Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld sind nur anteilig für den Insolvenzgeldzeitraum gesichert, zusätzliches Urlaubsgeld nur, wenn der Urlaub in diesem Zeitraum tatsächlich genommen wurde. 

2. Vorfinanzierung: Insolvenzgeld als Sanierungsinstrument 

In der Praxis ist das Insolvenzgeld weit mehr als eine Sozialleistung. Ausgezahlt wird es nämlich erst nach dem Insolvenzereignis – also meist erst mit Eröffnung des Verfahrens (§ 337 Abs. 3 SGB III). Bis dahin müssten die Beschäftigten oft drei Monate oder länger ohne Gehalt auskommen. Viele würden ihre Arbeit zurückhalten oder kündigen, und eine Fortführung des Betriebs wäre kaum möglich. 

Die Lösung ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung: Eine Bank kauft den Beschäftigten ihre Lohnforderungen regresslos ab und zahlt ihnen das Netto aus. Ein bloßes Darlehen an die Arbeitnehmer gegen Abtretung ihrer Ansprüche ist dagegen unzulässig. Mit der Eröffnung macht die Bank das Insolvenzgeld für alle angekauften Forderungen bei der Agentur für Arbeit geltend (§ 170 Abs. 4 SGB III). 

Das funktioniert nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit. Sie trifft eine Prognose: Es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Betrieb fortgeführt und ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze dauerhaft erhalten wird. In Anlehnung an § 112a BetrVG können dafür schon rund 10 Prozent der Arbeitsplätze genügen. Für eine reine Ausproduktion scheidet die Vorfinanzierung dagegen aus. Für eine positive Prognose sprechen etwa ein bereits angestoßenes Sanierungskonzept oder ernsthafte Kaufinteressenten. 

Der Finanzierungseffekt ist erheblich: Die Agentur erwirbt mit der Zahlung nur eine einfache Insolvenzforderung, die Masse wird von den Personalkosten der Eröffnungsphase also dauerhaft entlastet. 

Für das Unternehmen bedeutet das: Die Personalkosten der Eröffnungsphase werden für bis zu drei Monate von außen getragen. Die so geschonte Liquidität ist häufig der entscheidende Baustein für eine Betriebsfortführung und Sanierung – im Fall Galeria etwa für das Weihnachtsgeschäft. 

3. Die Grenzen: Wann es kein Insolvenzgeld gibt  

Nicht jeder offene Anspruch ist abgesichert. Neben allem, was außerhalb des Dreimonatszeitraums liegt, nimmt § 166 SGB III vor allem zwei Gruppen aus: 

  • Ansprüche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: insbesondere Abfindungen, Urlaubsabgeltung und Entgeltfortzahlung, die über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus geschuldet sind. 
  • Ansprüche aus anfechtbaren Handlungen des Arbeitgebers, etwa kurz vor der Insolvenz vereinbarte Gehaltserhöhungen. 

Nebenforderungen wie Zinsen sind ebenfalls nicht gedeckt. Hat der Arbeitgeber gekündigt, prüft die Agentur für Arbeit die Wirksamkeit der Kündigung als Vorfrage selbst, sofern kein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts vorliegt. 

Besonders praxisrelevant ist die Sperrwirkung bei wiederholter Insolvenz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein neues Insolvenzereignis nicht eintreten, solange die Zahlungsunfähigkeit aus einem früheren Insolvenzereignis fortbesteht. Maßgeblich bleibt dann das erste Ereignis, und dessen Insolvenzgeldzeitraum ist längst verbraucht. 

Ein zweites Verfahren löst nur dann erneut Insolvenzgeld aus, wenn der Arbeitgeber seine Zahlungsfähigkeit zwischenzeitlich tatsächlich wiedererlangt hat. Daran stellt das BSG hohe Anforderungen: 

  • Läuft nach einem Insolvenzplan noch die Planüberwachung (§ 260 InsO), spricht dies besonders deutlich für fortdauernde Zahlungsunfähigkeit (BSG 2008 und 17.03.2015). In der Praxis lehnen die Arbeitsagenturen Insolvenzgeld und Vorfinanzierung dann regelmäßig ab. 
  • Auch das formale Ende eines Planverfahrens genügt allein nicht. Die materielle Zahlungsfähigkeit ist stets gesondert zu prüfen. 
  • Selbst eine Betriebsfortführung mit einigen Monaten pünktlicher Lohnzahlung reicht nicht aus (BSG 1989, bestätigt 2012). Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber seine fälligen Verbindlichkeiten insgesamt bedienen kann. 

Die Sperrwirkung knüpft allerdings an den jeweiligen Arbeitgeber an. Genau hier setzt der Fall Galeria an. 

4. Der Fall Galeria: Neuer Rechtsträger, neues Insolvenzgeld? 

Die Ausgangslage war heikel. Die 2024 insolvente Galeria Karstadt Kaufhof GmbH besteht fort und steht weiterhin unter Planüberwachung. Für ihre Arbeitnehmer wäre Insolvenzgeld damit praktisch ausgeschlossen gewesen. 

Das operative Geschäft samt Belegschaft war jedoch inzwischen auf eine neue Gesellschaft übertragen worden, die Galeria S.à r.l. & Co. KG. Diese steht formal nicht unter Planüberwachung und hat den aktuellen Antrag gestellt. Die Bundesagentur hat den Anspruch daraufhin bejaht – offenbar mit dem Rechtsträgerwechsel als ausschlaggebendem Argument. 

Zwingend ist dieses Ergebnis nicht. Wurde der gesamte Betrieb mit allen Arbeitsverhältnissen übertragen, liegt eine wirtschaftliche Identität zwischen alter und neuer Gesellschaft nahe. Zudem soll Galeria bereits seit April 2026 keine Mieten mehr gezahlt haben – ein deutliches Indiz dafür, dass die Zahlungsfähigkeit auch nach der dritten Insolvenz nie wirklich zurückgekehrt war. 

Der Fall legt eine Regelungslücke offen: Für Serieninsolvenzen hält das Gesetz keine klare Antwort bereit. Eine Bundesratsinitiative aus dem Jahr 2011, die nach gescheiterten Insolvenzplänen einen erneuten Anspruch schaffen sollte, wurde nie umgesetzt. In der Fachdiskussion wird die Galeria-Entscheidung deshalb als pragmatisch nachvollziehbar, aber rechtlich angreifbar bewertet. 

5. Fazit für die Praxis 

Das Insolvenzgeld ist eines der wirksamsten Instrumente der Unternehmenssanierung in Deutschland. Bei Unternehmen, die bereits ein Insolvenz- oder Planverfahren durchlaufen haben, ist es aber kein Selbstläufer. Ob die Sperrwirkung greift, hängt von der tatsächlichen Zahlungsfähigkeit seit dem letzten Verfahren ab, und die Hürden sind hoch. 

Geschäftsführer und Gesellschafter sollten diese Frage deshalb früh prüfen lassen, insbesondere bevor sie auf eine Vorfinanzierung als Finanzierungsbaustein setzen. Ob die Galeria-Lösung über einen neuen Rechtsträger Schule macht oder der Gesetzgeber nachsteuert, bleibt abzuwarten. Wir beraten Sie gerne zu Insolvenzgeld, Vorfinanzierung und Sanierungsstrategie. 

Ausführliche Informationen haben wir in einem PDF-Dokument zusammengestellt, dass Sie untenstehend herunterladen können.

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Autor dieses Beitrags:

Dr. Matthias Lindgen

Dr. Matthias Lindgen
Rechtsanwalt

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