September 2025
Auch bei notariellen Testamenten kann ein Erbschein erforderlich werden
1. Sachverhalt
Der ledige Josef setzte mittels eines notariellen Testaments seinen Sohn Tim als Vorerben und die Kinder von Tim als Ersatz- sowie Nacherben ein. Dadurch sollte zuerst sein Sohn Tim an seinem Nachlass partizipieren und anschließend seine Enkelkinder. Zum Nachlass des Erblassers gehörten unter anderem mehrere Immobilien.
Als Josef starb, wurde Tim sein Vorerbe. Als dieser später wiederrum verstarb, trat der Nacherbfall ein, sodass nach dem notariellen Testament der Nachlass von Josef an die Kinder von Tim gehen sollte. Frauke und Anton, die Kinder von Tim, beantragten sodann beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs. Als Nachweis legten sie das vom Nachlassgericht eröffnete notarielle Testament vor.
Das Grundbuchamt vertrat allerdings die Auffassung, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die Erbfolge hinreichend nachzuweisen. Insbesondere ist dem Testament nicht zu entnehmen, wer die Kinder von Tim sind, da keine Namen genannt wurden. Mit Geburtsurkunden der Beteiligten ist nur zu beweisen, dass diese von Tim abstammen, nicht jedoch, dass keine weiteren Kinder vorhanden sind oder waren. Vor diesem Hintergrund verlangte das Grundbuchamt zusätzlich die Vorlage eines Erbscheins gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GBO. Frauke und Anton reichten jedoch anstelle eines Erbscheins ihre Geburtsurkunden sowie eidesstattliche Versicherungen ein, aus denen hervorgeht, dass sie die einzigen Nacherben des Erblassers Josef sind. Sie vertraten die Auffassung, dass dies zum Nachweis der Erbfolge ausreichend sei.
Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob das Grundbuchamt trotz Vorliegens eines notariellen Testaments einen Erbschein als Erbnachweis fordern darf.
2. Grundsätzliches: Unterschiede zwischen eigenhändigen und notariellen Testamenten
Bei Testamenten unterscheidet man grundsätzlich zwischen eigenhändig verfassten und notariell beurkundeten Testamenten.
Das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB) muss vom Erblasser von Anfang bis Ende selbst und handschriftlich verfasst sowie unterschrieben werden. Solche Testamente können zuhause aufbewahrt oder in die amtliche Verwahrung zum Nachlassgericht gegeben werden.
Das notariell beurkundete Testament (§ 2232 BGB) hingegen, wird grundsätzlich vor einem Notar errichtet und beurkundet. Dieses Testament wird nach der Unterschrift zwingend in die amtliche Verwahrung gegeben und verliert seine Gültigkeit, wenn es aus der Verwahrung entnommen wird.
Oftmals wird als Argument für ein notarielles und gegen ein handschriftliches Testament angeführt, dass sich die Erben dadurch einen kostenpflichtigen Erbschein ersparen, mit dem diese ihre Erbenstellung nachweisen können. Dies zum Beispiel in Bezug auf Grundbuchumschreibungen. Nach den Vorgaben der Grundbuchordnung (§ 35 Absatz 1 GBO) bedarf es grundsätzlich zum Nachweis der Erbfolge eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Lediglich die vom Nachlassgericht eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen kann diesen Nachweis als öffentliche Urkunde (§ 2232 BGB) ersetzen.
Der Beschluss des Kammergerichts Berlin zeigt aber, dass nicht jedes notarielle Testament den Erbschein ersetzen kann.
3. Gerichtliche Einschätzung
Das Kammergericht Berlin entschied in so einem Fall mit Beschluss vom 9. Juli 2024 (Az. 1 W 27/24), dass ein Erbschein trotz eines notariellen Testaments erforderlich sein kann, wenn die (Nach-)Erben darin nicht namentlich benannt worden sind.
Zwar ergibt sich aus dem Testament, dass die Kinder der Vorerben als Ersatz- bzw. Nacherben eingesetzt wurden; jedoch wird nicht deutlich, wer damit konkret gemeint ist. Die vorgelegten Geburtsurkunden belegen zwar die Abstammung der Beteiligten, nicht aber, dass keine weiteren Kinder des Vorerben vorhanden sind oder waren (§ 2069 BGB). Auch die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen genügten nicht zum Nachweis dieser negativen Tatsache.
Da den Beteiligten nicht gelungen ist, einen hinreichenden Nachweis für die Erbenstellung zu erbringen, konnte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins fordern. Dies ist gemäß § 35 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO möglich, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch das notarielle Testament für nicht nachgewiesen erachtet.
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Autorin dieses Beitrags:
Jessica Beberok
Senior Associate
Rechtsanwältin
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