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Dezember 2025

Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten nach §292 HGB

Behandlung von Zweifelsfragen im Zusammenhang mit den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen

1. Ausgangslage

Nach § 292 HGB kann sich ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines übergeordneten Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist, unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Aufstellung eines eigenen Konzernabschlusses und Konzernlageberichts befreien lassen.

Bei der Einhaltung der in § 292 Abs. 1 genannten fünf Voraussetzungen ergeben sich in Bezug auf die maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze des zugehörigen Konzernabschlusses Zweifelsfragen, ob ausländische Rechnungslegungsgrundsätze (wie bspw. US-GAAP[1] oder Japanese-GAAP) die Erfordernisse für die Befreiung erfüllen.

2. Voraussetzungen der Befreiung – kurz erklärt

Damit der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Drittstaaten-Mutterunternehmens eine befreiende Wirkung nach § 292 Abs. 1 HGB entfalten, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Einbeziehungspflicht

Das zu befreiende Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen werden unbeschadet des § 296 HGB („Verzicht auf die Einbeziehung“) in den Konzernabschluss aus dem Drittstaat einbezogen,

2. Rechnungslegungsgrundsätze
Der befreiende Konzernabschluss wird nach einem der vier genannten Rechnungslegungsstandards bzw. Rechnungslegungsgrundsätze der §§ 292 Abs. 1 a) – d) HGB aufgestellt,

3. Konzernlagebericht
Der Konzernlagebericht entspricht den Maßgaben des Rechts eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraum oder ist einem nach diesen Vorgaben aufgestellten Konzernlageberichts gleichwertig,

4. Prüfung
Der befreiende Konzernabschluss wurde mindestens von einem zugelassenen Abschlussprüfer geprüft,

5. Offenlegung
Der befreiende Konzernabschluss, Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk sind nach den maßgeblichen Vorschriften in deutscher oder englischer Sprache offengelegt worden.

Zweifel ergeben sich regelmäßig bei der Frage, welche Drittstaaten-GAAP als gleichwertig im Sinne von §§ 292 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) – d) HGB gelten.

3. Warum ergeben sich in diesem Zusammenhang Zweifelsfragen?

Der Gesetzestext benennt keine einzelnen ausländischen Rechnungslegungsstandards, sondern verweist auf EU-Vorgaben zur Gleichwertigkeit. Welche Drittstaaten-GAAP als gleichwertig gelten, ergibt sich erst aus den Beschlüssen der EU-Kommission vom 12. Dezember 2008 und vom 11. April 2012. Nach diesen Entscheidungen gelten folgende Rechnungslegungsgrundsätze als gleichwertig mit den im HGB genannten Standards:

·       die GAAPs Japans,

·       die GAAPs der Vereinigten Staaten von Amerika,

·       die GAAPs der Volksrepublik China,

·       die GAAPs Kanadas sowie

·       die GAAPs der Republik Korea.

4. Chancen und Risiken der Befreiung

Durch eine Befreiung lassen sich interne als auch externe Kosten für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Konzernabschlüssen einsparen.

Jedoch entstehen wiederum Risiken, sofern die Befreiung nicht ausgiebig geprüft wurde und dadurch bspw. Offenlegungsvorschriften missachtet werden.

5.   Fazit

Die Anwendung des § 292 HGB bietet erhebliche Effizienzpotenziale, insbesondere durch den Wegfall der Pflicht zur Erstellung eines eigenen Konzernabschlusses. Gleichzeitig erfordert die Befreiung eine sorgfältige Prüfung der Rechnungslegungsgrundsätze, der Einbeziehungskreise sowie der formalen Offenlegungspflichten.

Eine genaue Analyse der Gleichwertigkeit und der EU-rechtlichen Vorgaben ist dabei unerlässlich, um Risiken der Unwirksamkeit zu vermeiden.



[1] Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika

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Autor dieses Beitrags:

Chris Berndt

Christ Berndt
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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