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Juni 2026

Besteuerung von Publikumsimmobilienfonds

Besteuerung von Publikums-
immobilien-
fonds 

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz, das mit dem 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurde die Besteuerung von Publikumsfonds in Deutschland neu geregelt. Wurde unter dem alten Investmentbesteu-erungsregime der Fonds als transparent behandelt und die Erträge erst auf Ebene des Anlegers besteuert, so gilt nun eine partielle Steuerpflicht des Fonds, als auch eine Steuerpflicht auf Ebene des Anlegers. Verfügt der Investmentfonds über Immobilienvermögen im Ausland – hier am Beispiel Österreich – so unterliegt der Anleger in Österreich ebenfalls einer beschränkten Steuerpflicht. 

1. Besteuerung von Publikumsimmobilienfonds seit 2018

Seit dem Investmentsteuerreformgesetz unterliegt der Publikumsinvestmentfonds in Deutschland partiell der Steuerpflicht. Dies gilt vorrangig für inländische Dividenden und Immobilienerträge. Auf Ebene des Anlegers werden dann drei Komponten besteuert:

  1. Ausschüttungen
  2. Vorabpauschale
  3. Veräußerungsgewinne

Bei der Vorabpauschale handelt es sich um einen fiktiven Mindestbetrag, der jährlich durch die depotführende Bank dem Kapitalertragsteuereinbehalt unterworfen wird ohne das ein Liquiditätszufluss erfolgt. Im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung ist hierbei darauf zu achten, dass die Vorabpauschalen von der depotführenden Bank berücksichtigt werden. Diese Vorabpauschalen werden im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung in Abzug gebracht. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf Ebene des Fonds und des Anlegers werden sogenannte Teilfreistellungsquoten auf Ebene des Anlegers berücksichtigt. Die Höhe der Teifreistellung ist abhängig von der Art des gehaltenen Vermögens des Fonds (Aktien-, Misch- und Immobilienfonds) und ob die Anteile im Privatvermögen oder Betriebsvermögen gehalten werden.

2. Beschränkte Steuerpflicht in Österreich

Sofern ein Publikumsfonds in Österreich in Immobilienvermögen investiert ist, besteht auf Ebene des Anlegers eine beschränkte Steuerpflicht (§ 98 Abs. 1 Nr. 5 d) EStG-Österreich).

Grundsätzlich gilt in Österreich das Transparenzprinzip, welches Deutschland bis einschließlich 2017 angewendet hat. Dies bedeutet, dass keine Besteuerung auf Ebene des Fonds erfolgt, sondern die Erträge direkt dem Anleger zugerechnet werden und der Besteuerung unterliegen.

Dies gilt sowohl für laufende Mieterträge als auch für etwaige Wertzuwächse (sogenannte jährliche ausschüttungsgleiche Erträge). Sofern ein Publikumsfonds über Immobilienvermögen in Österreich verfügt, veröffentlicht dieser die zu versteuernden Erträge pro Anteil in seinem Jahresbericht. Bei Anteilen im Privatvermögen sieht das österreichische Steuerrecht einen Freibetrag vor, der jährlich angepasst wird. Betragen die gesamten inländischen Erträge in Österreich in 2026 nicht mehr als € 2.463, so entfällt die Erklärungspflicht. Dieser Freibetrag gilt jedoch nicht für Anteile im Betriebsvermögen. Somit ist z.B. eine Körperschaft auch bei geringen Erträgen in Österreich
erklärungspflichtig.

3. Fazit

Sofern Publikumsfondsanteile sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen gehalten werden, unterliegen Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne unter Anwendung einer Teilfreistellungsquote in Deutschland der Besteuerung. Im Privatvermögen erfolgt ein Kapitalertragsteuereinbehalt durch die depotführende Bank. Im Betriebsvermögen erfolgt dieser nur für laufende Erträge. Sofern der Fonds im Ausland investiert wird, können hiermit steuerliche Pflichten im Ausland – hier am Beispiel Österreich dargestellt – verbunden sein.

Download

Ausführliche Informationen haben wir in einem PDF-Dokument zusammengestellt, dass Sie untenstehend herunterladen können.

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Autorin dieses Beitrags:

Christine Pudenz

Christine Pudenz
Steuer­beraterin in Anstellung
Fach­beraterin für Inter­nationales Steuer­recht

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pudenz@renneberg-gruppe.de
05508 9766-0