Mai 2024
BFH bestätigt: Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft kann Organträgerin sein

Kernaussage des Urteils
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 – I R 23/21 klargestellt: Auch eine ausschließlich, als geschäftsleitende Holding tätige Personengesellschaft kann als Organträgerin im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft fungieren (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG). Es ist nicht erforderlich, dass zusätzlich entgeltliche Dienstleistungen erbracht oder weitere gewerbliche Aktivitäten entfaltet werden.
1. Hintergrund
Im Streitfall wurde eine ehemals operative GmbH im Rahmen einer Umstrukturierung in eine Holding-Personengesellschaft (X-KG) überführt. Diese X-KG hielt die Beteiligungen an mehreren Tochtergesellschaften (u.a. der Klägerin), übte keine eigene operative Tätigkeit aus und verfügte über kein eigenes Personal. Jedoch fungierte sie als geschäftsleitende Holding und übte Einfluss auf das Tagesgeschäft der Tochtergesellschaften aus. Der Fiskus versagte die Anerkennung der Organschaft mangels „originärer“ gewerblicher Tätigkeit. Das Finanzgericht und schließlich der BFH gaben jedoch der Klägerin recht.
2. Wesentliche Enscheidungsgründe
- Gewerbliche Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding:
Eine Personengesellschaft gilt gemäß § 15 Abs. 1 S.1 EstG als gewerblich tätig,
wenn sie durch aktive Einflussnahme auf das Tagesgeschäft ihrer Beteiligungsgesellschaften eine einheitliche Leitung ausübt. Entscheidend ist, dass die Einflussnahme nach außen erkennbar ist – z.B. durch dokumentierte Geschäftsführersitzungen oder Weisungen an die Beteiligungen. Eine bloße Vermögensverwaltung, bei der keine aktive Leitung erfolgt, genügt hingegen nicht. - Keine gewerbliche Betätigung erforderlich: Der BFH lehnt die restriktive Sichtweise der Finanzverwaltung ab, wonach eine geschäftsleitende Holding zwingend auch entgeltliche konzerninterne Dienstleistungen erbringen müsse. Dies lasse sich nicht vom Gesetzeswortlaut ableiten. Maßgeblich bleibt die tatsächliche unternehmerische Einflussnahme.
3. Praktische Relevanz für unsere Mandanten
-
Planungssicherheit für Holdingstrukturen: Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Unternehmensgruppen mit steuerlich genutzten Holding-Konstruktionen. Die Anerkennung als Organträgerin kann nach Meinung des BFH ohne operative Tätigkeit erfolgen, maßgeblich ist die nachgewiesene Leitungskompetenz.
¡ Abgrenzung zur Vermögensverwaltung: Eine gewerbliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn die Holding aktiv in die Leistung ihrer Beteiligungsgesellschaften eingreift. Es reicht nicht aus, lediglich Beteiligungen zu halten. Es ist notwendig, eine nach außen erkennbarer einheitlicher Steuerung zu etablieren, zum Beispiel durch dokumentierte Gremiensitzungen oder verbindliche Anweisungen. Reine Holding-Mäntel ohne tatsächliche Führungsfunktion erfüllen diese Anforderungen nicht.
¡ Keine Pflicht zur Dienstleistungserbringung: Die bislang von der Finanzverwaltung geforderte „zusätzliche“gewerbliche Tätigkeit über die Holdingfunktion hinaus ist nicht zwingend – eine klare Stärkung für strategisch aufgestellte Holdinggesellschaften.
4. Fazit
Das Urteil bringt eine wichtige Klarstellung seitens des BFH zur steuerlichen Behandlung von Holding-Personengesellschaften: Eine geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft kann auch ohne klassische operative Tätigkeiten als Organträgerin innerhalb einer körperschaftsteuerlichen Organschaft anerkannt werden. Für steuerlich beratene Unternehmensgruppen bedeutet das eine deutliche Steigerung der Planungssicherheit und Rechtssicherheit bei der Anerkennung von Organschaften – ein Vorteil für die langfristige strategische Ausrichtung von Konzernstrukturen. Jedoch bleibt festzustellen, dass sich die Finanzverwaltung noch nicht zu diesem Urteil geäußert hat. Es bleibt abzuwarten wie sie, sowie auch der Gesetzgeber, auf dieses Urteil reagieren werden.
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Autoren dieses Beitrags:

Thomas Loy
Partner
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Co-Autorin
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