November 2025
Case study: Mitarbeiterbeteiligung über zweite GmbH – Chancen und rechtliche und steuerliche Risiken einer Umleitungsstruktur
Case study: Mitarbeiter-
beteiligung über zweite GmbH – Chancen und rechtliche, steuerliche Risiken
einer Umleitungsstruktur
beteiligung über zweite GmbH – Chancen und rechtliche, steuerliche Risiken
einer Umleitungsstruktur
Viele Unternehmer wollen loyale Mitarbeiter am Unternehmenserfolg beteiligen – ein nachvollziehbares und oft sinnvolles Ziel. Doch der Weg dorthin ist entscheidend: Wer aus Vereinfachungsgründen eine zweite Gesellschaft gründet oder Aufträge „umleitet“, riskiert schnell schwerwiegende rechtliche und steuerliche Konsequenzen. An einem aktuellen Fall aus der Praxis zeigen wir, welche Fallstricke drohen und wie sich Mitarbeiterbeteiligungen rechtssicher und steuerlich optimal gestalten lassen.
1. Case study: Sachverhalt
Ein Mandant kommt zu uns mit folgendem Vorhaben:
Er ist einziger Gesellschafter einer Internet GmbH (I-GmbH). Nun möchte er einen Mitarbeiter der I-GmbH mit 30 % an dem Betrieb der I-GmbH beteiligen. Mit diesem Mitarbeiter hat er bereits eine zweite GmbH (Z-GmbH) gegründet, an der beide zu 50 % beteiligt sind.
Der Plan: Künftig sollen 30 % der Kundenaufträge der I-GmbH auf die Z-GmbH übertragen und dort abgearbeitet werden. Ein angemessenes Entgelt für die Geschäftschancenüberlassung zahlt die Z-GmbH nicht. Gewinne der Z-GmbH sollen monatlich durch Vorabausschüttungen an die Gesellschafter verteilt werden. Weitere Wirtschaftsgüter hat die Z-GmbH nicht. Der Mandant fragt, ob diese Struktur steuerlich und rechtlich sinnvoll ist.
2. Rechtliche Betrachtung:
Rechtlich birgt das geplante Modell erhebliche Risiken:
- Vertragsrechtlich ist fraglich, ob Kunden der I-GmbH einer Auftragsübertragung auf die Z-GmbH zustimmen würden oder müssten. Ohne Zustimmung droht Vertragsbruch.
- Haftungsrechtlich stellt sich die Frage, welche Gesellschaft bei mangelhafter Leistung oder Schäden haftet.
- Arbeitsrechtlich kann die Nutzung der Mitarbeiter der I-GmbH durch die Z-GmbH eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung darstellen (§ 1 AÜG). Dies kann zu empfindlichen Bußgeldern und Nachforderungen führen.
- Datenschutzrechtlich wäre eine Weitergabe personenbezogener Kundendaten an Mitarbeiter einer anderen Gesellschaft nicht ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO zulässig.
Fazit: Schon rechtlich ist die geplante Struktur kaum tragfähig.
3. Steuerliche Betrachtung
Auch steuerlich ist das Modell hochriskant. Durch die Übertragung von Aufträgen ohne angemessene Gegenleistung entsteht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei der I-GmbH an den Mandanten und zugleich eine verdeckte Einlage durch den Mandanten bei der Z-GmbH
(§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG, § 6 Abs. 6 EStG).
Eine vGA liegt vor, wenn ein Gesellschafter seiner Gesellschaft einen Vorteil zuwendet, der nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Durch die kostenlose Übertragung der Aufträge verhindert der Gesellschafter, dass die I-GmbH entsprechende Gewinne erzielt. Diese verhinderte Vermögensmehrung gilt als vGA und führt bei dem Mandanten zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die der Abgeltungsteuer unterliegen. Gleichzeitig gilt der übertragene Gewinn als verdeckte Einlage in die Z-GmbH.
Bei einer Betriebsprüfung würde das Finanzamt die Gewinne der Z-GmbH rückwirkend der I-GmbH zurechnen – die Steuerlast würde also verschoben und erhöht. Zusätzlich greift die Besteuerung der vGA auf Gesellschafterebene, was zu einer Doppelbesteuerung führt.
Weiterhin enthält die Struktur Elemente einer verdeckten Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter, etwa von Kundenstamm, Know-how oder Goodwill. Nach gängiger Verwaltungspraxis bewertet das Finanzamt diese Wirtschaftsgüter mit dem durchschnittlichen Jahresertrag der letzten drei Jahre × 13,75, was zu erheblichen stillen Einlagen und somit zu weiteren Steuerlasten führen kann.
Soweit durch die verdeckte Einlage in Höhe von 30 % der Geschäftschancen zugunsten des Mitarbeiters eine Werterhöhung seiner Geschäftsanteile eintritt, was zu unterstellen wäre, liegt in Höhe des Werterhöhungsbetrages Lohn von Dritter Seite vor. Die damit verbundenen lohnsteuerlichen- und einkommensteuerlichen Rechtsfolgen für die I-GmbH und dem Mitarbeiter sind ebenfalls nicht zu vernachlässigen.
Fazit: Das geplante Vorgehen führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verdeckten Gewinnausschüttungen, steuerpflichtigen Einlagen, Lohnsteuer und bilanziellen Korrekturen – eine Kombination, die sowohl steuerlich als auch haftungsrechtlich hochriskant ist.
4. Die richtige Vorgehensweise
Die bessere Lösung ist eine Beteiligung innerhalb der bestehenden Internet GmbH, etwa durch eine Barkapitalerhöhung.
Hierbei wird das Stammkapital um den entsprechenden Anteil (z. B. 30 %) erhöht, den der Mitarbeiter übernimmt. Dabei muss der Mitarbeiter nicht zwingend den vollen Verkehrswert bezogen auf 30 % der Geschäftsanteile als Einlagebetrag leisten, wenn im Zuge der Kapitalerhöhung in einer Gesellschaftervereinbarung die Abrede getroffen wird, dass die ausgegebenen neuen Geschäftsanteile nicht an den bisher erwirtschafteten offenen und stillen Reserven der I-GmbH beteiligt werden.
Diese Vorgehensweise ist rechtlich sauber, steuerlich transparent und langfristig flexibel – insbesondere, wenn ein späterer Unternehmensverkauf oder Exit angestrebt wird.
5. Fazit
Die geplante „Umleitungsstruktur“ über eine zweite GmbH führt regelmäßig zu erheblichen rechtlichen und steuerlichen Risiken. Durch eine Beteiligung direkt an der operativen Gesellschaft lässt sich hingegen eine rechtssichere, steueroptimierte Mitarbeiterbeteiligung erreichen.
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Autor dieses Beitrags:
Jan Benjamin Willers
Rechtsanwalt
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