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Januar 2024

Definitives Ende des verkürzten Prognosezeitraumes
bei der Überschuldungsprüfung

Renneberg Themenhinweis

Sebastian Kölln

Autor

Sebastian Kölln
Partner
Rechtsanwalt
Fach­anwalt für Insol­venz-
und Sanie­rungs­recht

Mit dem „Sanierungs- und Insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes“ (kurz „SanInsKG“) wurde unter anderem der Zeitraum für die Feststellung einer positiven Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate verkürzt. Diese Regelungen sind bis zum 31.Dezember 2023 befristet und ist somit ausgelaufen. 

Eine rechnerische Überschuldung im Sinne von § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners unter Berücksichtigung von Liquidationswerten nicht ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken.

Diese Situation tritt jedoch nicht ein, wenn nach überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Unternehmen innerhalb der nächsten zwölf Monate fortgeführt werden kann, wie es seit dem 1. Januar 2021 gesetzlich vorgesehen ist. Die Feststellung einer Überschuldung erfordert daher grundsätzlich eine zweistufige Prüfung. Zum einen muss eine bilanzielle Analyse durchgeführt werden, und zum anderen ist eine Prognose zur Fortführung des Unternehmens erforderlich. Eine positive Fortführungsprognose setzt voraus, dass die dokumentierte Ertrags- und Finanzplanung die überwiegende Wahrscheinlichkeit zeigt, dass das Unternehmen mittelfristig Überschüsse erzielen wird, um sowohl aktuelle als auch zukünftige Verbindlichkeiten zu decken. Die Fortführungsprognose ist im Wesentlichen eine Einschätzung der Zahlungsfähigkeit und berücksichtigt dabei den jeweiligen Prognosezeitraum.

Dieser Prognosezeitraum wurde mit dem Inkrafttreten des SanInsKG am 09.November 2022 grundsätzlich auf vier Monaten verkürzt, und zwar bis einschließlich 31. Dezember 2023 (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SanInsKG). Nunmehr muss bei Vorliegen einer rechnerischen Überschuldung das Unternehmen für die nächsten zwölf Monate durchfinanziert sein. 

Aufgrund der Tatsache, dass die Fortführungsprognose hauptsächlich die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit für den Prognosezeitraum umfasst, ergibt sich die Notwendigkeit, eine zwölfmonatige Liquiditätsplanung für das Unternehmen zu erstellen. Es ist nur durch eine solide Planung ersichtlich, ob eine finanzielle Durchführung über den Planungszeitraum möglich ist und unter welchen Bedingungen oder durch welche Maßnahmen dies erreicht werden kann. Bei der Erstellung einer Liquiditätsplanung ist es sinnvoll, die angewandte Systematik an die tatsächlichen Anforderungen anzupassen. In Zeiten einer fortgeschrittenen Krise ist eine präzise Analyse sowie eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit fälligen Verbindlichkeiten und verfügbaren Mitteln erforderlich. 

Dabei ist Detaillierungsgrad auf das jeweilige Stadium der Krise anzupassen: Bei einer Überprüfung der Zahlungsfähigkeit (§ 17 InsO) sind die nächsten drei Wochen Tag genau zu analysieren.

Schließlich ist eine kontinuierliche Überprüfung der gesetzten Prämissen verpflichtend. Ein Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht kann zu zivil- und strafrechtlicher Haftung führen. Zudem sind bestimmte Zahlungsverbote und andere insolvenzspezifische Handlungspflichten mit dem Eintritt des Insolvenzgrunds verbunden, bei deren Missachtung eine persönliche Haftung der Geschäftsleiter droht.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht des Geschäftsleiters zur Einrichtung eines Krisenfrüherkennungssystems (§ 1 StaRUG) empfiehlt es sich, von Anfang an einen Prognosezeitraum von 18 bis 24 Monaten in die Liquiditätsplanung einzubeziehen. Dies gewährleistet, dass drohende Liquiditätsengpässe frühzeitig erkannt und rechtzeitig geeignete Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden können.

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