Mein Name ist Carsten Schult, Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei Renneberg. Soeben ist der überarbeitete „KR” erschienen, der Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften.
Es freut mich besonders, dass ich bei der aktuellen 13. Auflage des im 3-Jahres-Rhythmus erscheinenden Standardkommentars des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzrechts einen Beitrag leisten konnte. Genau genommen auf den Seiten 1951–1970 zum § 24 Nr. 1 EStG sowie § 34 Abs. 1, 2 EStG.
Dabei ging es darum, den Text der 12. Auflage grundlegend zu überarbeiten und auf den neusten Stand der Gesetzgebung, Kommentierungen und anderen Vorschriften anzupassen.
Der „KR“ ist seit mehr als 40 Jahren der Standardkommentar des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzrechts. Er enthält Kommentierungen des Kündigungsschutzgesetzes sowie aller anderen wesentlichen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften. Darüber hinausgehend werden aber u.a. auch Befristungen von Arbeitsverhältnissen, Aufhebungsverträge und zusammenhängende Vorschriften des Sozial- und Steuerrechts kommentiert. Neben einer umfassenden Auswertung der Rechtsprechung des BAG, des BVerfG, des EuGH und der Instanzgerichte und der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Schrifttum bietet das Werk überdies fundierte Antworten auf höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen. Die Autorinnen und Autoren sind mehrheitlich Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts sowie der Vorinstanzen.
Umfassend eingeflossen in die 13. Auflage ist die bis Juli 2021 ergangene europäische und nationale Rechtsprechung. Ausgewertet sind auch bereits die ersten Entscheidungen zu Kündigungssachverhalten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. In die Kommentierungen zu § 1 KSchG und § 626 BGB eingearbeitet wurden die Erläuterungen zur Kündigung kirchlicher Arbeitnehmer, die sich bislang in einem separaten Kapitel befanden.
Der Stand der Gesetzgebung ist ebenfalls bis Juli 2021 berücksichtigt. Neuerungen hat hier insbesondere das Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 gebracht. Dagegen sind die noch im Vorwort zur Vorauflage für die 19. Legislaturperiode erwarteten Änderungen zur Begrenzung von „Kettenbefristungen“ nicht Gesetz geworden.