Dezember 2024
Die eingetragene GbR (eGbR)
Am 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber das sog. Gesellschaftsregister eingeführt, in welches sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen kann. Eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR nennt man „eingetragene GbR“ oder „eGbR“. Wir erläutern, was eine eGbR ist und in welchen Fällen eine Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich ist.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform aller Personengesellschaften. Eine GbR wird durch den (formlos möglichen) Abschluss eines Gesellschaftsvertrages errichtet, mit welchem sich mindestens zwei Gesellschafter zusammenschließen, um gemeinsam einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Der Anwendungsbereich dieser Rechtsform ist vielfältig. So wird die GbR insbesondere als Rechtsform für kleingewerbliche Unternehmen genutzt oder zum gemeinsamen Halten und Verwalten von Vermögensgegenständen (Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen etc.).
1. Das Gesellschaftsregister
Das sog. Gesellschaftsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes Register, in welches sich GbRs eintragen lassen können – ähnlich dem Handelsregister, in welches Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG) eingetragen werden. Im Gesellschaftsregister werden neben dem Namen der eGbR unter anderem die Namen der Gesellschafter eingetragen sowie die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter (z.B. Einzelvertretungsmacht).
2. Wann ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich?
Die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR (eGbR) ist keine neue Rechtsform. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist für eine GbR auch nicht verpflichtend. Eine GbR kann also auch ohne ihre Eintragung im Gesellschaftsregister errichtet werden.
Gleichwohl ergibt sich in bestimmten Fällen ein faktischer Zwang für die GbR, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Dies kann insbesondere vermögensverwaltende GbRs betreffen, die z.B. eine Immobilie zwecks Erzielung von Mieteinnahmen halten oder die Gesellschaftsanteile an anderen Gesellschaften halten.
Eintragungen im Grundbuch können für eine GbR nach neuer Rechtslage nur noch vorgenommen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Eine GbR muss also als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein, wenn sie z.B. Eigentum an einem Grundstück erwerben möchte oder ihr Grundstück zwecks Finanzierung eines Darlehens mit einer Grundschuld belasten möchte. Eine Eintragung als eGbR ist auch erforderlich, wenn sonstige Änderungen im Grundbuch für eine GbR vorgenommen werden sollen, z.B. im Falle einer Änderung des Gesellschafterkreises der GbR.
Falls eine GbR bereits vor dem 01.01.2024 als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen war, heißt das allerdings nicht, dass sich an ihrer Eigentümerstellung etwas ändern würde, nur weil die GbR ggf. noch nicht als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Ein faktischer Zwang zur Eintragung im Gesellschaftsregister ergibt sich für die GbR erst, wenn Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden sollen.
Dieselben Grundsätze gelten – mit gewissen Unterschieden, deren Erläuterung hier zu weit führen würde – für vermögensverwaltende GbRs, die Gesellschaftsanteile an GmbHs, Aktiengesellschaften, OHGs oder KGs halten. Wenn eine vermögensverwaltende GbR z.B. Geschäftsanteile an einer GmbH veräußern oder erwerben möchte, besteht für die GbR ein faktischer Zwang, sich als eGbR im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Denn anderenfalls kann die entsprechende Änderung im Gesellschafterbestand nicht in der (wichtigen) GmbH-Gesellschafterliste eingetragen werden.
Letztlich wird jede GbR, die Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen hält, früher oder später gezwungen sein, sich als eGbR im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Anmeldung der eGbR beim Gesellschaftsregister erfolgt über einen Notar. Die Anmeldung ist von allen GbR-Gesellschaftern zu unterzeichnen. Es macht Sinn, sich frühzeitig mit dem Thema zu befassen. Denn im Einzelfall kann die Eintragung der eGbR zeitaufwendig und kompliziert sein, z.B. wenn einzelne Gesellschafter nicht erreichbar sind, nicht mitwirkungsbereit sind oder wenn unklar ist, wer eigentlich Gesellschafter der GbR ist (z.B. im Erbfall oder bei Streitigkeiten über die Gesellschafterstellung).
3. Die Vorteile des Gesellschaftsregisters für den Rechtsverkehr
Das Gesellschaftsregister sorgt für eine erhöhte Rechtssicherheit. Nach alter Rechtslage war ein Geschäftspartner der GbR (z.B. eine finanzierende Bank) gezwungen, sich den Gesellschaftsvertrag der GbR zeigen zu lassen, wenn der Geschäftspartner wissen wollte, welche Personen Gesellschafter der GbR sind und welcher Gesellschafter Vertretungsmacht für die GbR hat. Dabei musste der Geschäftspartner darauf hoffen, dass ihm der richtige bzw. aktuelle Gesellschaftsvertrag gezeigt wird.
Bei einer eingetragenen GbR (eGbR) darf sich der Geschäftspartner der eGbR grds. auf die Eintragungen im Gesellschaftsregister verlassen. Wer als Gesellschafter einer eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist, den darf der Geschäftspartner als Gesellschafter ansehen (z.B. wenn es um die persönliche Haftung eines Gesellschafters geht). Dasselbe gilt für die im Gesellschaftsregister eingetragene Vertretungsmacht eines Gesellschafters.
Umso wichtiger ist es, dass die Eintragungen im Gesellschaftsregister richtig vorgenommen werden. Jeder Gesellschafter einer eGbR sollte die Richtigkeit der Eintragungen in seinem eigenen Interesse überprüfen. Das Gesellschaftsregister kann kostenlos unter www.handelsregister.de eingesehen werden.
4. Eintragung der eGbR im Transparenzregister
Eine eGbR muss sich übrigens auch im sog. Transparenzregister (www.transparenzregister.de) eintragen, welches der Geldwäscheprävention dienen soll. Im Transparenzregister werden diejenigen natürlichen Personen eingetragen, die „wirtschaftlich Berechtigte“ der eGbR sind. Wer „wirtschaftlich Berechtigter“ ist, kann nur nach einer Prüfung des Gesellschaftsvertrages abschließend beantwortet werden. Jedenfalls sind solche Gesellschafter „wirtschaftlich Berechtigte“, die zu mehr als 25 % an der eGbR beteiligt sind oder Vertretungsmacht für die Gesellschaft haben.
Diese Übersicht bietet eine erste Orientierung, ersetzt jedoch keine individuelle rechtliche Beratung.
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Autor dieses Beitrags:
Jens Mediger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels-
und Gesellschaftsrecht
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