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Januar 2026

Die Haftung gemäß §15b InsO und die D&O-Versicherung

Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine haftungsträchtige Position inne. Die sog. D&O-Versicherung soll dem Geschäftsführer Versicherungsschutz bieten, falls er aufgrund einer von ihm begangenen Pflichtverletzung in eine persönliche Haftung gerät. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stärkt die Position des Geschäftsführers, wenn es um die Einstandspflicht der D&O-Versicherung bei Verstößen des Geschäftsführers gegen das Zahlungsverbot aus § 15b InsO geht.  

1. Das Zahlungsverbot gemäß §15b InsO 

Der Geschäftsführer einer GmbH muss einen Insolvenzantrag stellen, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet ist. Wenn der Geschäftsführer den Insolvenzantrag zu spät stellt, muss er im Grundsatz sämtliche Zahlungen, die er nach Eintritt der „Insolvenzreife“ aus dem Vermögen der GmbH veranlasst hat, an die GmbH erstatten. Enge Ausnahmen bestehen nur für solche Zahlungen, die „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar“ sind. Dieser Erstattungsanspruch aus § 15b InsO wird von dem Insolvenzverwalter der insolventen GmbH geltend gemacht. Dabei kommen regelmäßig sehr hohe Summen zusammen, die für den Geschäftsführer oft existenzbedrohend sind.  

2. Ausschluss der Einstandspflicht der D&O-Versicherung bei wissentlicher Pflichtverletzung 

Die Haftung gemäß § 15b InsO ist für den Geschäftsführer also besonders gefährlich. Hier kommt die D&O-Versicherung ins Spiel. Bereits im Jahr 2020 hat der BGH entschieden, dass eine Haftung des Geschäftsführers gemäß § 15b InsO (bzw. § 64 GmbHG alte Fassung) nach den üblichen Versicherungsbedingungen grds. vom Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung abgedeckt sei. Allerdings regeln die üblichen Versicherungsbedingungen auch, dass eine Einstandspflicht des D&O-Versicherers entfällt, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten „wissentlich“ verletzt. Eine wissentliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Geschäftsführer die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt hat und im Bewusstsein gehandelt hat, dass er gegen diese Pflicht verstößt. Das heißt im Falle des § 15b InsO: Ein Geschäftsführer, der wissentlich gegen das Zahlungsverbot aus § 15b InsO verstößt, verliert seinen Deckungsschutz durch die D&O-Versicherung. 

Ein Urteil des OLG Frankfurt vom 5.3.2025 sorgte in diesem Zusammenhang für Aufsehen. Das OLG Frankfurt qualifizierte die besonders wichtige Pflicht des Geschäftsführers zur rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung als sog. „Kardinalpflicht“.  

Bei Verletzung einer Kardinalpflicht wird grds. vermutet, dass der Geschäftsführer seine (Kardinal-)Pflicht auch wissentlich verletzt hat. Dieser Grundsatz wurde vom OLG Frankfurt auf § 15b InsO ausgeweitet. Vereinfacht und etwas verkürzt gesprochen galt nach Auffassung des OLG Frankfurts: Wenn der Geschäftsführer nach Insolvenzreife noch verbotswidrige Zahlungen leistet, hat der Geschäftsführer im Regelfall auch wissentlich gegen das Zahlungsverbot verstoßen.  

Dies hat zivilprozessual zur Folge, dass der Geschäftsführer seinerseits darlegen und beweisen muss, dass er seine Pflichten nicht wissentlich verletzt hat. Das ist dem Geschäftsführer regelmäßig nicht möglich, gerade weil es im Streitfall oft um Zahlungen geht, die vor Jahren getätigt worden sind. Im Ergebnis führte die Rechtsprechung des OLG Frankfurt dazu, dass gerade im Falle des besonders haftungsträchtigen § 15b InsO eine Einstandspflicht des D&O-Versicherers regelmäßig ausscheidet. 

3. BGH hebt Urteil des OLG Frankfurt auf 

Mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. IV ZR 66/25) hat der BGH das Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben. Der BGH korrigierte die Rechtsprechung des OLG Frankfurt. 

Wenn ein Geschäftsführer nach § 15b InsO haftet, reicht es für einen Ausschluss der Einstandspflicht des D&O-Versicherers nicht aus, dass der Geschäftsführer „nur“ gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung wissentlich verstoßen hat. Vielmehr muss bei jeder einzelnen verbotswidrigen Zahlung nach Insolvenzreife gesondert geprüft werden, ob der Geschäftsführer insoweit wissentlich gegen das Zahlungsverbot des § 15b InsO verstoßen hat.  

Der BGH hat auch präzisiert, wann ein Geschäftsführer wissentlich gegen die Insolvenzantragspflicht verstößt. Hierfür reicht es nicht aus, wenn sich der Geschäftsführer der Erkenntnis, dass eine Insolvenzreife vorliegt, „bewusst verschließt“. Vielmehr liegt ein wissentlicher Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht erst vor, wenn der Geschäftsführer die Insolvenzreife positiv gekannt hat. Wenn der Geschäftsführer über die Insolvenzreife also in Unkenntnis war, hat er nicht wissentlich gegen seine Insolvenzantragspflicht verstoßen – selbst wenn seine Unkenntnis von der Insolvenzreife auf einem gewissenlosen oder leichtfertigen Handeln beruht haben mag. 

 4. Fazit 

Die Entscheidung des BGH stärkt die Position des Geschäftsführers, wenn er im Falle einer Haftung gemäß § 15b InsO um Deckungsschutz bei der D&O-Versicherung ersucht. Dies ist auch für Insolvenzverwalter wichtig. Denn oft sind Geschäftsführer finanziell gar nicht in der Lage, einen Haftungsanspruch gemäß § 15b InsO zu bedienen. Soweit ein Deckungsanspruch gegen die D&O-Versicherung besteht, können sich Insolvenzverwalter diesen Anspruch abtreten lassen bzw. pfänden lassen und gegen den D&O-Versicherer zu Gunsten der Insolvenzmasse durchsetzen. 

Diese Übersicht bietet eine erste Orientierung, ersetzt jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. 

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Autor dieses Beitrags:

Jens Mediger

Jens Mediger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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