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August 2024

Erbschaft-/Schenkungsteuer für Unternehmer: Die Finanzverwaltung ändert Ihre Auffassung zur Steuerbegünstigung für betriebliches Vermögen

Mit dem gleichlautenden Ländererlass vom 19.6.2024 können Unternehmer aufatmen: Eine der einschneidendsten Regelungen zur Anwendung der Steuerbegünstigung bei der Schenkung/Erbschaft von betrieblichem Vermögen wird nun auch von der Finanzverwaltung zugunsten des Steuerpflichtigen ausgelegt. 

1. Worum geht es im Kern?

Bei der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder landwirtschaftlichem Vermögen sieht das Gesetz umfassende Steuerbegünstigungen vor. Der Hintergrund ist, dass die Schenkungs- oder Erbschaftsteuerbelastung zum Entfall von Arbeitsplätzen führen könnte.

Damit die Steuerbefreiung nur in den vom Gesetzgeber gewünschten Konstellationen zur Anwendung kommt, gibt es eine Reihe von Voraussetzungen, die das übertragene Vermögen und der Übernehmer erfüllen müssen. Eine der Voraussetzungen ist der sogenannte Verwaltungsvermögenstest (auch „90 %-Test“ genannt). Scheitert das Unternehmen am Verwaltungsvermögenstest, so unterliegt das übertragene Vermögen in voller Höhe der Besteuerung.

2. Problematik der bisherigen Auslegung

Der Verwaltungsvermögenstest sieht vor, dass eine steuerbegünstigte Übertragung von Vermögen zu versagen ist, wenn das Verwaltungsvermögen im Verhältnis zum gemeinen Wert des betrieblichen Vermögens mehr als 90 % beträgt.

Der Verwaltungsvermögenstest stand in der Vergangenheit vielfach in der Kritik. Grund dafür ist vor allem, dass sich die Bestimmung des Verwaltungsvermögens für den 90 %-Test auf das Brutto-Verwaltungsvermögen bezieht. So fließen zwar Aktivwerte wie Forderungen und Finanzmittel in das Verwaltungsvermögen ein, der Abzug von Verbindlichkeiten des Unternehmens bleibt jedoch verwehrt.

3. Änderung der Auslegung und Erweiterung der Anwendungsmöglichkeit

Nach der erfreulichen neuen Auffassung der Finanzverwaltung ist der Abzug betrieblich veranlasster Verbindlichkeiten zukünftig möglich. Voraussetzung hierfür ist eine gewerbliche, landwirtschaftliche oder selbständige Tätigkeit.

Die geänderte Auffassung ist zu begrüßen und schafft für viele Unternehmer deutlich mehr Sparpotential bei der Übertragung von betrieblichem Vermögen. Wir beraten Sie hierzu gerne.

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Autor dieses Beitrags:

Robin Kracht
Steuerberater in Anstellung

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