Skip to main content


September 2022

Erbschafts­steuer: Wann ist die steuer­freie Ver­erbung des Familien­heims möglich?

Renneberg Themenhinweis

Ein Erbe (der über­lebende Ehegatte oder die Kinder) kann steuer­lich privi­legiert das selbst genutzte Familien­heim erhalten. Voraus­setzung ist jedoch, dass dieses nach dem Erbfall für min­destens 10 Jahre selbst bewohnt wird – ansonsten fällt die Steuer­befreiung rück­wirkend weg. Zudem muss die Eigen­nutzung unver­züglich er­folgen.

Eine Aus­nahme besteht, wenn der Erbe an einer Selbst­nutzung aus zwin­genden Gründen gehin­dert ist. Die Finanz­verwal­tung hat mit dem gleich­lauten­den Länder­erlass vom 09.02.2022 kon­kreti­siert, wann zwin­gende Gründe für eine un­schäd­liche Unter­brechung der Selbst­nutzung vorliegen:

  • Wird das Familien­heim aufgrund höherer Gewalt (z. B. durch Hoch­wasser, Stark­regen, Unwetter, Sturm, Brand, Explo­sion) zerstört und die tatsäch­liche Selbst­nutzung dadurch beendet, entfällt die Steuer­befreiung nicht rück­wirkend. Eine Ver­pflichtung zum Wieder­aufbau durch den Erben besteht hier nicht.
  • Ist das Familien­heim zeitweise auf­grund höherer Gewalt un­bewohn­bar (z. B. wegen einer Sanie­rung oder eines behörd­lichen Nutzungs­verbots), ist die tatsäch­liche Unter­brechung der Selbst­nutzung unschäd­lich, wenn der Erbe unver­züglich nach Wieder­herstellung der Bewohn­barkeit des Familien­heims die Nut­zung zu eigenen Wohn­zwecken wieder aufnimmt und bis zum Ablauf des 10-Jahres-Zeit­raums auf­recht­erhält.
  • Der längere Leer­stand aufgrund der Wieder­her­stellung führt dann – ent­gegen der bis­herigen Praxis – nicht zum rück­wirken­den Weg­fall der Befreiung.

Für weitere Informationen können Sie mich gerne auch direkt kontaktieren.


Beachten Sie dazu auch gerne unsere weiteren Beiträge auf der Renneberg Unternehmensseite bei LinkedIn – Sie sind herzlich eingeladen, Follower zu werden!