Ein Erbe (der überlebende Ehegatte oder die Kinder) kann steuerlich privilegiert das selbst genutzte Familienheim erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses nach dem Erbfall für mindestens 10 Jahre selbst bewohnt wird – ansonsten fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Zudem muss die Eigennutzung unverzüglich erfolgen.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Erbe an einer Selbstnutzung aus zwingenden Gründen gehindert ist. Die Finanzverwaltung hat mit dem gleichlautenden Ländererlass vom 09.02.2022 konkretisiert, wann zwingende Gründe für eine unschädliche Unterbrechung der Selbstnutzung vorliegen: