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April 2026

Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

BFH-Urteil vom 05.11.2025 – I R 37/22

1. Einführung

Die ertragsteuerliche Organschaft stellt ein bedeutendes Instrument des deutschen Steuerrechts dar. Durch sie ist es möglich, die Einkünfte der Organgesellschaft steuerlich dem Organträger zuzurechnen und damit eine Ergebnisverrechnung innerhalb des Konzerns zu erzielen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem das Vorliegen eines wirksamen Gewinnabführungsvertrags (EAV), der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG nicht nur abgeschlossen, sondern auch während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchzuführen ist.

Mit seinem Urteil vom 5. November 2025 konkretisierte der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an diese tatsächliche Durchführung. Die Entscheidung verdeutlicht insbesondere die Bedeutung einer zeitnahen Erfüllung von Gewinnabführungsansprüchen.

2. Sachverhalt

Im Streitfall bestand zwischen einer Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft und einem Einzelunternehmen als Organträger ein Gewinnabführungsvertrag. Die Organgesellschaft erfasste die Gewinnabführung zwar bilanziell als Verbindlichkeit gegenüber dem Organträger. Eine Auszahlung erfolgte jedoch über mehrere Jahre hinweg nicht. Stattdessen wurden die Ansprüche erst später durch Verrechnungen innerhalb des Konzerns ausgeglichen.

Das Finanzamt versagte daraufhin die steuerliche Anerkennung der Organschaft, da der Gewinnabführungsvertrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision.

3. Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und verneinte die steuerliche Anerkennung der Organschaft. Nach Auffassung des Gerichts setzt die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags zwei Elemente voraus:

  • ordnungsgemäße bilanzielle Erfassung der Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag sowie
  • tatsächliche Erfüllung der Ansprüche, insbesondere durch Zahlung oder wirtschaftlich gleichwertige Maßnahmen.

Eine bloße Passivierung einer Gewinnabführungsverbindlichkeit reiche hierfür nicht aus. Vielmehr müsse der Anspruch des Organträgers grundsätzlich zeitnah nach Feststellung des Jahresabschlusses erfüllt werden.

Im Streitfall lag eine solche zeitnahe Erfüllung nicht vor, da die Gewinnabführungsansprüche über mehrere Jahre hinweg nicht beglichen wurden. Die spätere Verrechnung innerhalb des Konzerns konnte die fehlende Durchführung nicht heilen.

4. Praxisbedeutung

Die Entscheidung bestätigt die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags. Für die Praxis ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen:

  • Gewinnabführungsansprüche müssen nicht nur bilanziell ausgewiesen, sondern auch zeitnah erfüllt werden.
  • Eine langfristige Stundung oder verspätete Verrechnung kann zur Nichtanerkennung der Organschaft führen.
  • Verstöße während der Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags können dazu führen, dass die Organschaft insgesamt steuerlich versagt wird.

Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass Gewinnabführungen regelmäßig und nachvollziehbar umgesetzt werden.

5. Fazit

Das Urteil verdeutlicht erneut, dass die steuerliche Organschaft nur bei konsequenter Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen anerkannt wird. Die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags erfordert neben der korrekten bilanziellen Erfassung insbesondere eine zeitnahe wirtschaftliche Erfüllung der Gewinnabführungsansprüche.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass organisatorische und buchhalterische Prozesse so ausgestaltet sein sollten, dass Gewinnabführungen regelmäßig und fristgerecht erfolgen.

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Autorin dieses Beitrags:

Anina Benthien

Anina Benthien
Steuerberaterin

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