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August 2025

Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

Der Bundestag hat am 26.06.2025 das Gesetz beschlossen und der Bundesrat hat am 11.07.2025 dem Gesetz zugestimmt.

Die Bundesregierung sieht eine aktuelle Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft und ist der Meinung, dass dieser Schwäche mit einer Veränderung / Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen entgegengewirkt werden kann. Dabei sollen die beschlossenen Maßnahmen nur ein erster Schritt von verschiedenen standortstärkenden Maßnahmen sein.

I.    Im Einzelnen wurde beschlossen

Absatzüberschrift

  • Wiedereinführung der degressiven Abschreibung: Bewegliche Wirtschaftsgüter, die in der Zeit vom 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, können degressiv abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung beträgt das dreifache der linearen Abschreibung, maximal 30 %.  Wird in dieser Zeit beispielsweise eine Maschine angeschafft, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 8 Jahre beträgt, kann statt der linearen Abschreibung von 12,5 % nun eine degressive Abschreibung von 30 % (12,5 % x 3 = 37,5 %, max. 30 %) angesetzt werden.Staffelabschreibung für reine Elektrofahrzeuge:
    • Staffelabschreibung für reine Elektrofahrzeuge: Reine Elektrofahrzeuge, die im dem o. g. Zeitraum angeschafft werden, können nach einer festen Staffel abgeschrieben werden. Im ersten Jahr beträgt die Abschreibung 75 %, im zweiten 10 %, im dritten und vierten jeweils 5 %, im fünften 3 % und im sechsten 2 %.

    • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze: Bei der privaten Nutzung eines reinen Elektrofahrzeuges erhöht sich bei Anschaffungen nach dem 30.06.2025 die Grenze, bis zu der nur ¼ des Bruttolistenneupreises im Rahmen der sog. 1 %-Regelung zugrunde gelegt werden muss, von 70.000,00 € auf 100.000,00 €.

    • Der Körperschaftsteuersatz sinkt in den Jahren 2028 bis 2032 von derzeit 15 % jährlich um 1 % auf dann 10 %.

    • Der Steuersatz, mit dem nicht entnommene Gewinne bei Personengesellschaften besteuert werden können, sinkt von derzeit 28,25 % in den Jahren 2028 bis 2032 von 27 % in 2-Jahres-Schritten auf dann 25 %.

    • Verbesserung bei der Forschungszulage: Die Bedingungen bei der Forschungszulage werden verbessert. So erhöht sich die maximale Bemessungsgrundlage ab dem 01.01.2026 von 10 auf 12 Mio €. Weiterhin werden zusätzliche Gemein- und Betriebskosten bei der Ermittlung berücksichtigt.

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    Autor dieses Beitrags:

    Carsten Schult

    Carsten Schult
    Partner
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Steuerrecht

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