Juli 2026
Die Erbfolge – gesetzlich oder gewillkürt?

Im deutschen Erbrecht wird zwischen zwei Arten der Erbfolge unterschieden: der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zur Anwendung, wenn keine gewillkürte Erbfolge – also keine testamentarische oder erbvertragliche Regelung – getroffen wurde.
1. Die gewillkürte Erbfolge
Die gewillkürte Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen – etwa durch Testament oder Erbvertrag – über seinen Nachlass verfügt. Auf diese Weise kann er beispielsweise einen oder mehrere Erben einsetzen oder gesetzlich erbberechtigte Personen von der Erbfolge ausschließen. Die Testierfreiheit ist dabei jedoch durch gesetzliche Regelungen, wie das Pflichtteilsrecht, begrenzt. Dieses sichert bestimmten nahen Angehörigen und dem Ehegatten einen Mindestanteil am Nachlass.
Im Gegensatz zum Testament, das grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann, sind die vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags in der Regel bindend und nicht einseitig widerrufbar.
2. Die gesetzliche Erbfolge
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Verwandtenerbrecht
Die gesetzliche Erbfolge tritt nachrangig zur gewillkürten Erbfolge ein. Anders als bei der gewillkürten Erbfolge bestimmt nicht der Erblasser, sondern das Gesetz, wer als Erbe berufen ist. Die gesetzliche Erbfolge tritt grundsätzlich immer dann ein, wenn der Erblasser niemanden wirksam zum Erben bestimmt hat.
Um dem mutmaßlichen Willen des Erblassers zu entsprechen, hat der Gesetzgeber die Verwandten (§§ 1924 – 1930 BGB), den Ehegatten (§§ 1931, 1371 BGB) sowie den Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 1 – 3 LPartG) als gesetzliche Erben bestimmt.
Das Verwandtenerbrecht nach §§ 1924 – 1930 BGB erfolgt nach dem sog. Ordnungsprinzip. Leben Verwandte einer hierarchisch höheren Ordnung und sind sie erbberechtigt, schließen sie die Erben der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus.
- 1. Ordnung: Die Abkömmlinge des Erblassers
Zur ersten und damit vorrangigen Ordnung in der Erbfolge zählen sämtliche direkte „Abkömmlinge des Erblassers“ (§ 1924 Abs. 1 BGB), das heißt alle Personen, die in direkter Blutlinie von dem Verstorbenen abstammen oder von diesem adoptiert wurden.
Neben den Kindern gehören auch weitere Abkömmlinge wie Enkel und Urenkel zur ersten Ordnung. Innerhalb dieser Ordnung besteht eine klare Reihenfolge nach Generationen. Leben die Kinder des Erblassers noch, treten deren Nachkommen nicht in die Erbfolge ein.
- 2. Ordnung: Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Wenn der Erblasser kinderlos war und damit keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sind, treten die Erben zweiter Ordnung in die Erbfolge ein. Dazu zählen die Eltern des Erblassers sowie deren Nachkommen, also die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder. Dabei haben die Eltern Vorrang vor den anderen Nachkommen.
- 3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Sind auch keine Erben der 2. Ordnung mehr vorhanden, zählen nach § 1926 BGB zu den Erben dritter Ordnung sowohl die Großeltern als auch deren direkte Nachkommen. Dazu gehören Onkel und Tanten des Erblassers sowie deren Nachkommen wie Cousins, Cousinen und Nichten und Neffen zweiten Grades.
- 4. Ordnung: Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Der Vorgang lässt sich theoretisch unbegrenzt fortsetzen, zum Beispiel über die Urgroßeltern und deren Nachkommen (§ 1928 BGB) oder noch weiter entfernte Voreltern, bis der Stammbaum nicht mehr bekannt ist.

- Ehegattenerbrecht
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nehmen in der Erbengemeinschaft eine Sonderstellung ein. Der überlebende Ehegatte hat keinen Vorrang gegenüber anderen Erben, sondern steht neben den gesetzlichen Erben. Erst wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erbt der überlebende Ehegatte allein und schließt damit die übrigen gesetzlichen Erben aus.
Gegenüber Erben erster Ordnung hat der Ehegatte Anspruch auf ein Viertel des Erbes, gegenüber Erben zweiter Ordnung oder Großeltern steigt sein Anteil auf die Hälfte.
Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich dieser gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten sogar noch um ein Viertel.
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Autorin dieses Beitrags:

Jessica Beberok
Rechtsanwältin
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