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Juni 2026

Aktuelle Gesetzesentwicklung für die steueroptimierte Übertragung von Immobilienvermögen

Aktuelle Gesetzes
entwicklung für die steuer-
optimierte Übertragung
von Immobilien-
vermögen

Das Jahr 2026 ist nach der aktuellen Bundesratsentscheidung bislang weiterhin das letzte Jahr, in dem Immobilien innerhalb von Personengesellschaften grunderwerbsteuerlich begünstigt übertragen werden können. Eine geplante dauerhafte Verlängerung dieser Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren Anfang Mai 2026 zunächst gescheitert. Ab 2027 unterliegen vergleichbare Übertragungen wieder der Grunderwerbsteuer, je nach Bundesland mit 3,5 bis 6,5 % des Immobilienwerts. Doch es gibt bereits eine Gesetzesinitiative, die die grunderwerbsteueroptimierte Übertragung von Immobilien über das Jahr 2026 hinaus ermöglichen soll.

1.    Status Quo: Entfall des Grunderwerbsteuerprivilegs – Bundesrat blockiert Gesetzesänderung

Die Grunderwerbsteuer sieht für Grundstücksübertragungen von und auf Personengesellschaften vor, dass keine Grunderwerbsteuer erhoben wird, soweit der Übertragende an der Personengesellschaft beteiligt ist. Diese Steuerbefreiung ermöglicht es Eigentümern derzeit, Immobilien ohne steuer-liche Belastung in neue Strukturen zu überführen, selbst wenn kein wirtschaftlicher Eigentümerwechsel vorliegt.

Durch eine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde dieses bisherige Verständnis im Zivilrecht geändert. Um zu verhindern, dass die steuerlichen Begünstigungen dadurch sofort entfallen, wurde eine Übergangsregelung geschaffen, die die bisherige grunderwerbsteuerliceh Behandlung vorübergehend fortführt. Die Befristung dieser Übergangsregelung endet am 31. Dezember 2026. Eine ursprünglich geplante dauerhafte Entfristung wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt, nachdem der Bundesrat dem entsprechenden Änderungsgesetz am 08.05.2026 die Zustimmung verweigert hat.

Ab 2027 ist daher aktuell damit zu rechnen, dass vergleichbare Übertragungen wieder der Grunderwerbsteuer unterliegen, je nach Bundesland mit einer Belastung von 3,5 bis 6,5 % des Immobilienwerts.

2.   Neuer Gesetzesentwurf könnte den Entfall des Grunderwerbsteuerprivilegs verhindern

Inzwischen gibt es einen neuen Fraktionsentwurf zur Verlängerung des Grunderwerbsteuerprivilegs, wonach eine dauerhafte Privilegierung von Personengesellschaften im Grunderwerbsteuerrecht ermöglicht werden soll.

Nach dem geplanten Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens soll Mitte Juni 2026 die Verabschiedung des neuen Gesetzesentwurfs im Bundestag erfolgen und in der Folge die Zustimmung des Bundesrats erteilt werden. Nach der Verkündung des Gesetzes käme es somit dazu, dass das Grunderwerbsteuerprivileg über 2026 anwendbar bleibt.

3.  Fazit – Geplante Gesetzesänderung zu begrüßen, gleichwohl sinnvolle Übertragungsmöglichkeiten von Grundstücken prüfen

Sollte die geplante Verlängerung des Grunderwerbsteuerprivilegs mit dem eingebrachten Gesetzesentwurf umgesetzt werden, ist dies äußerst vorteilhaft für die Steuerpflichtigen.

Gleichwohl hat die Gesetzesentwicklung gezeigt, dass dieses Grunderwerbsteuerprivileg – wie nach den  Änderungen durch das MoPeG – in Zukunft ggf. einer Gesetzesanpassung unterliegen könnte. Daher sollte unabhängig von der geplanten Verlängerung des Grunderwerbsteuerprivilegs geprüft werden, ob sich durch Grundstücksübertragungen unter Berücksichtigung des Grunderwerbsteuerprivilegs steuerliche Optimierungsmöglichkeiten in Unternehmensstrukturen ergeben können, z.B. um Vermögens- sowie Nachfolgestrukturen langfristig abzusichern. Dies betrifft insbesondere Eigentümer größerer Immobilienvermögen, Familiengesellschaften und mittelständische Unternehmensgruppen. Renneberg unterstützt hierbei rechtlich und steuerlich. Sprechen Sie uns gerne an.

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Autor dieses Beitrags:

Robin Kracht

Robin Kracht
Steuerberater
Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)

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kracht@renneberg-gruppe.de
05508 9766-0