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März 2025

Leasingsonderzahlung bei privater Kfz-Nutzung

Wird im betrieblichen Bereich ein Fahrzeug geleast, so stellt sich die Frage, ob die laufenden Leasingzahlungen durch eine Leasingsonderzahlung gemindert werden sollten. Erfolgt die Gewinnermittlung im Wege des Betriebsvermögensvergleichs, entweder, weil eine entsprechende gesetzliche Regelung (z. B. im Handelsrecht) besteht,
Abschlüsse erstellen zu müssen, oder ob die steuerrechtlichen Regelungen verlangen, den Gewinn im Wege des Betriebsvermögensvergleiches (§ 4 Absatz 1 EStG) zu ermitteln, spielt die Leasingsonderzahlung nur eine untergeordnete Rolle, da die Zahlung über die Laufzeit des Leasingvertrages verteilt werden muss und sich die Kosten daher nicht sofort, sondern erst sukzessive über die Laufzeit des Leasing-
vertrages auswirken.

Anders sieht es aus, wenn der Gewinn im Wege der sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt wird. Dann wirkt sich die Leasingsonderzahlung im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang als Betriebsausgabe aus.

Eine Ausnahme dazu hat der Gesetzgeber in § 11 Absatz 2 Satz 3 EStG geregelt. Wird danach eine Ausgabe für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, ist sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.

Streitig war immer wieder, welche Auswirkung die steuerliche Behandlung der Leasingsonderzahlung auf die Ermittlung der privaten Nutzung des betrieblichen PKW hat.

Schon im Jahre 2015 hat der BFH entschieden (Urteil vom 3.9.2015, Aktenzeichen: VI R 27/14), dass bei der Ermittlung der privaten Nutzung mittels der sogenannten Fahrtenbuchmethode die Leasingsonder-zahlung unabhängig von der steuerlichen Behandlung in der betrieb-lichen Gewinnermittlung für die Berechnung der Kfz-Kosten periodengerecht zugeordnet werden muss. Die zutreffende Ermittlung des geldwerten Vorteils gebietet es nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffen zu erfassen, sondern auch, diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen, so der BFH. Der Unternehmer ist daher gezwungen, im Falle der Ermittlung der privaten Nutzung mittels Fahrtenbuchmethode eine Schattenrechnung durchzuführen.

Im Jahre 2022 hatte der BFH darüber zu entscheiden, wie die Leasingsonderzahlung für den Fall der Anwendung der Kostendeckelung im Rahmen der sogenannten 1%-Prozent-Regelung zu behandeln ist (Urteil vom 17.5.2022, Aktenzeichen: VIII R 26/20). Die Kostendeckelung ist eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Danach wird die Versteuerung der privaten Nutzung im Rahmen der 1%-Regelung der Höhe nach auf die tatsächlich angefallenen Kosten für das Fahrzeug begrenzt. Auch hier hat der BFH entschieden, dass eine Leasingsonderzahlung unabhängig von der steuerlichen Behandlung für die Berechnung der Kostendeckelung periodengerecht aufzuteilen ist.

Auch für die Ermittlung der Kfz-Kosten im Rahmen der Kostendeckelung ist also eine Schattenrechnung durchzuführen, wenn die Leasing-Sonderzahlung den steuerlichen Regelungen gemäß im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe abgezogen wurde.

Auch in einer weiteren Konstellation setzt der BFH diese Rechtsprechung nun fort. Wird ein privates Kfz für beruflich veranlasste Dienst-  oder Geschäftsfahrten genutzt, kann der Aufwand mit einer Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometern steuerlich geltend
gemacht werden. Alternativ können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt und der Anteil der betrieblich beziehungsweise beruflich veranlassten Fahrten an den Gesamtkilometern durch eine entsprechende Aufzeichnung nachgewiesen werden. Wird für dieses Privatfahrzeug eine Leasingsonderzahlung geleistet, so ist diese Leasingsonderzahlung nach Ansicht des BFH (Urteil vom 21.11.2024, AZ: VI R  9/22) ebenfalls periodengerecht, d.h. auf die Laufzeit des Leasingvertrages zu verteilen.

Dieses hatte der Sechste Senat des BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 5.5.1994, AZ: VI R 100/93) noch anders gesehen. In dem Urteil aus 2024 führt der Senat nun aus, an dieser Rechtsprechung nicht länger festzuhalten. Daher gilt auch bei der Nutzung eines privaten Fahrzeuges nun: mindert eine Leasingsonderzahlung nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten über die gesamte Vertragslaufzeit, so ist sie bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf die Vertragslaufzeit zu verteilen.

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Autor dieses Beitrags:

Carsten Schult

Carsten Schult
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

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