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Dezember 2023

Mitarbeiterbeteiligungen: Verbesserte Rahmenbedingungen ab 2024 durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz

Renneberg Themenhinweis

Robin Kracht

Autor

Robin Kracht
Steuerberater in Anstellung

1. Was sind Mitarbeiterbeteiligungen?

Mitarbeiterbeteiligungen umfassen grundsätzlich die Möglichkeit Arbeitnehmer an dem Vermögen bzw. Gewinn des Unternehmens zu beteiligen. Die einzelnen Ausgestaltungsmöglichkeiten sind dabei vielfältig.

Mitarbeiterbeteiligungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übertragen werden, gelten als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers, da diese meist verbilligt oder unentgeltlich erworben werden können. Somit sind die Beteiligungen lohnsteuerlich zu berücksichtigen. Um dem Problem des „Dry Income“ (= Besteuerung ohne Liquiditätszufluss) entgegenzutreten, hat der Gesetzgeber den § 19a EStG für „echte“ Beteiligungen eingeführt und im Rahmen des ZuFinG weiter verbessert.

2. Vorteile der Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen gelten als eines der Gestaltungsmittel der Zukunft. Vor allem für Start-Ups und kleine Unternehmen stellen Mitarbeiterbeteiligungen ein Mittel zur Gewinnung von hochqualifizierten Fachkräften und zur Erhöhung der Bindung der Mitarbeiter dar. Zum anderen steigert die Beteiligung des Mitarbeiters an dem Unternehmenserfolg die Mitarbeitermotivation.

3. Einsatzbereich

Die Einführung von Mitarbeiterbeteiligungen stellt aufgrund der Vorteile grundsätzlich für Unternehmen jeder Größe ein attraktives Modell dar. Dennoch sind Mitarbeiterbeteiligungen gerade für junge Unternehmen ein geeignetes Mittel Fachkräfte anzuwerben und zu binden. Deswegen richten sich die steuerlichen Erleichterungen an junge kleine und mittlere Unternehmen.

4. Steuerbefreiungen für Mitarbeiterbeteiligungen

Durch das ZuFinG wurde der, für alle Arbeitnehmer geltende, steuerliche Freibetrag auf 2.000 € erhöht. Der Freibetrag gilt gleichermaßen für die Lohnsteuer, als auch für die sich darauf beziehenden Sozialabgaben des Arbeitgebers. Voraussetzung für den Freibetrag ist gem. § 3 Nr. 39 EStG, dass der Erhalt der Beteiligung allen Arbeitnehmern offensteht, die zum Zeitpunkt des Angebots mindestens ein Jahr in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

5. Voraussetzungen für die steuerlichen Erleichterungen des §19a EStG

Die Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung (§19a EStG) richten sich an kleine und mittlere Unternehmen. Das ZuFinG vergrößert den Anwenderkreis deutlich. So profitieren Unternehmen, deren Gründung vor nicht länger als 20 Jahren stattgefunden hat und die nachfolgenden Größenkriterien in den letzten sieben Jahren nicht überschritten haben:

  • bis zu 1.000 Mitarbeiter,
  • Jahresumsatz von maximal 100 Mio. € und
  • Bilanzsumme von höchstens 86 Mio. € von den gesetzlichen Erleichterungen bezüglich der Mitarbeiterbeteiligung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

6. Die aufgeschobene Besteuerung des §19a EStG

Um der „Dry-Income“-Problematik zu begegnen, verschiebt sich der Besteuerungszeitpunkt einer Mitarbeiterbeteiligung gem. §19a EStG von dem Übertragungszeitpunkt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung. Das ZuFinG regelt zusätzlich, dass bei freiwilliger Haftungserklärung des Arbeitgebers für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer die weiteren Nachbesteuerungszeitpunkte nach Ablauf von 15 Jahren bzw. bei Ausscheiden aus dem Unternehmen (Leaver-Event) nicht zum Tragen kommen. Sozialversicherungsbeiträge sind von dieser Regelung nicht betroffen und fallen ab dem Erwerbszeitpunkt an.

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