Februar 2025
In dem Fall des FG München (Urteil vom 14.06.2023) schenkte eine Unternehmerin ihren Gaststättenbetrieb sowie das dazugehörige Grundstück an ihre Tochter. Die Schenkungen wurden in einem gemeinsamen Schenkungsvertrag vom 19. Juli 2017 vorgenommen, da es sich nach der Meinung der Vertragsparteien um eine einheitliche Schenkung handelte. In dem Vertrag wurde der Übergang des Grundstücks mit sofortiger Wirkung vereinbart, während der Gaststättenbetrieb aus Praktikabilitätsgründen erst zum Beginn des Folgemonats übergehen sollte.
Aufgrund der unterschiedlichen Übergangszeitpunkte der geschenkten Vermögenswerte unterstellte das Finanzamt zwei getrennt zu betrachtende Schenkungen (einerseits Grundstück, andererseits Gaststättenbetrieb)
a) Schenkungszeitpunkt für das Grundstück
Demnach erfolgte die Grundstücksschenkung am 19. Juli 2017.
b) Schenkungszeitpunkt des Gaststättenbetriebs
Die Schenkung des Gaststättenbetriebs wurde aufschiebend zum 1. August 2017 vereinbart. Somit hat das Finanzamt den 1. August 2017 als Zeitpunkt dieser Schenkung angenommen.
Das Finanzgericht wies die Klage der Unternehmerin ab und folgte der Meinung des Finanzamts. Da es sich aufgrund der unterschiedlichen Schenkungszeitpunkte um zwei separat zu betrachtende Schenkungen handelte, war die umfassende Steuerbefreiung für die Schenkung des Betriebes und des Grundstücks nach der Auffassung des Gerichts nicht anwendbar. Statt einer Schenkung ohne steuerliche Belastung kam es dadurch zu einer Steuerfestsetzung im mittleren 5-stelligen Bereich. Die Revision vor dem BFH wurde zugelassen.
Das beschriebene Urteil zeigt, wie wichtig eine professionelle recht-
liche und steuerliche Beratung bei vorweggenommenen Erbfolgen ist. Ohne derartige Beratung können schnell empfindliche Steuerfallen drohen.
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Autor dieses Beitrags:
Dipl. Finanzwirt Heinrich Kottik
Partner
Steuerberater
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