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Juni 2026

Streitige Forderungen in der Krise: Bedeutung für Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

In der insolvenzrechtlichen Beratungspraxis gehört die zutreffende Bestimmung des Zeitpunkts der Insolvenzreife zu den zentralen und zugleich haftungsträchtigsten Fragestellungen. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn wesentliche Verbindlichkeiten zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern streitig sind oder bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden sind.

Die Einordnung solcher Forderungen wirft erhebliche rechtliche und betriebswirtschaftliche Abgrenzungsfragen auf: Müssen bestrittene Forderungen bereits berücksichtigt werden? Und wenn ja – in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt?

Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die hierzu ent-wickelten insolvenzrechtlichen Grundsätze zeigen, dass es auf eine differenzierte Betrachtung ankommt. Für die Geschäftsleitung ergibt sich daraus eine anspruchsvolle Pflicht zur fortlaufenden Bewertung der wirtschaftlichen Lage – mit erheblichen Haftungsrisiken bei Fehlbeurteilungen.

1.    Ausgangspunkt: Insolvenzreife als rechtlicher und wirtschaftlicher Prüfungsmaßstab

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags knüpft maßgeblich an das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) an. Beide Tatbestände erfordern eine belastbare und realitätsnahe Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.

Während bei der Zahlungsunfähigkeit die kurzfristige Liquidität im Vordergrund steht, verlangt die Überschuldungsprüfung eine bilanzielle Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten unter Fortführungs- oder Liquidationsgesichtspunkten.

Gerade bei streitigen Forderungen stellt sich hierbei die entscheidende Frage, ob und in welchem Umfang diese überhaupt in die jeweilige Betrachtung einzubeziehen sind.

2.   Streitige Forderungen und Zahlungsunfähigkeit

2.1 Grundsatz: Berücksichtigung nach wirtschaftlicher Realität

Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt es bei streitigen Verbindlichkeiten maßgeblich auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Inanspruchnahme an. Maßgeblich ist also eine wirtschaftlich fundierte Prognoseentscheidung aus ex-ante-Sicht der Geschäftsleitung.

Eine Forderung ist danach nicht schon deshalb zu berücksichtigen, weil sie behauptet wird. Ebenso wenig darf sie allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie bestritten wird. Entscheidend ist vielmehr, ob ernsthaft mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden muss.

2.2 Prozessbefangene Forderungen: Prognose des Prozessausgangs

Ist die Forderung bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, verschiebt sich der Fokus auf die Wahrscheinlichkeit eines rechtskräftigen Prozessverlustes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerichtliche Verfahren mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind – etwa im Hinblick auf Beweisaufnahmen, rechtliche Würdigungen oder prozessuale Entwicklungen.

Eine schematische Betrachtung verbietet sich daher. Insbesondere pauschale Bewertungsansätze – etwa die Annahme einer 50-prozentigen Eintrittswahrscheinlichkeit nach erstinstanzlicher Verurteilung – führen regelmäßig nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Vielmehr ist stets eine einzelfallbezogene Würdigung erforderlich.

2.3 Bedeutung gerichtlicher Entscheidungen

Besondere praktische Relevanz kommt der Frage zu, welche Auswirkungen eine gerichtliche Entscheidung – insbesondere eine erstinstanzliche Verurteilung – auf die Zahlungsunfähigkeitsprüfung hat.

Nach der Rechtsprechung ist eine solche Entscheidung nicht lediglich ein Indiz, sondern begründet einen vollstreckbaren Leistungsbefehl, der grundsätzlich zu beachten ist. Solange dieser nicht aufgehoben oder die Vollstreckung eingestellt wird, muss die Geschäftsleitung davon ausgehen, dass die Forderung durchgesetzt werden kann.

Die Folge: Bereits mit Eintritt der Vollstreckbarkeit kann eine Liquiditätsbelastung entstehen, die zur Zahlungsunfähigkeit führt – selbst dann, wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

2.4 Vollstreckungsschutz als Korrektiv

Etwas anderes kann gelten, wenn das Unternehmen erfolgreich Vollstreckungsschutz erlangt, etwa durch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung. In diesem Fall fehlt es an der unmittelbaren Durchsetzbarkeit der Forderung, was gegen ihre Berücksichtigung bei der Liquiditätsprüfung sprechen kann.

Allerdings ist die Gewährung solchen Schutzes an strenge Voraussetzungen geknüpft und setzt regelmäßig voraus, dass die Interessen des Schuldners gegenüber denen des Gläubigers überwiegen – was in der Praxis keineswegs selbstverständlich ist.

3. Überschuldungsprüfung bei streitigen Forderungen

3.1 Grundstruktur der Überschuldungsprüfung

Die Überschuldungsprüfung erfolgt zweistufig:

  1. Fortführungsprognose – ist das Unternehmen überwiegend wahrscheinlich fortführungsfähig?
  2. Überschuldungsstatus – Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten

Gerade in der zweiten Stufe stellt sich die Frage, in welchem Umfang streitige Forderungen zu passivieren sind.

3.2 Wahrscheinlichkeitsmaßstab als Bewertungsgrundlage

Auch im Rahmen der Überschuldungsprüfung ist anerkannt, dass streitige Verbindlichkeiten nicht schematisch mit ihrem Nominalwert anzusetzen sind. Vielmehr ist eine Bewertung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Bestehens vorzunehmen.

Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass eine Forderung nur teilweise berücksichtigt wird – etwa dann, wenn zwar mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden muss, jedoch Zweifel an ihrer Höhe bestehen.

3.3 Differenzierung zwischen Anspruchsgrund und Anspruchshöhe

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn nicht nur die Höhe, sondern bereits das Bestehen der Forderung streitig ist. In solchen Fällen wird teilweise verlangt, dass eine Berücksichtigung erst dann erfolgt, wenn das Bestehen der Forderung überwiegend wahrscheinlich ist.

Diese Differenzierung ist sachgerecht, da sie verhindert, dass rein spekulative oder wenig substantiierte Forderungen die bilanzielle Situation des Unternehmens verzerren.

3.4 Grenzen pauschaler Bewertungsmodelle

Die Praxis zeigt, dass pauschale Bewertungsansätze – etwa feste Prozentsätze in Abhängigkeit vom Verfahrensstand – regelmäßig zu unzutreffenden Ergebnissen führen.

Eine sachgerechte Bewertung setzt vielmehr voraus, dass sowohl die Erfolgsaussichten des Gläubigers als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen im Einzelfall sorgfältig analysiert werden.

4. Haftungsrisiken und Entscheidungsdilemma der Geschäftsleitung

Für die Geschäftsführung ergibt sich aus dieser Rechtslage ein erhebliches Spannungsfeld:

  • Wird eine streitige Forderung zu früh berücksichtigt, kann dies zu einer verfrühten Insolvenzantragstellung führen – mit möglichen Haftungsfolgen gegenüber der Gesellschaft.
  • Wird sie hingegen zu spät berücksichtigt, droht eine verspätete Antragstellung – mit persönlicher Haftung gegenüber Gläubigern und Insolvenzverwalter.

Die Situation gleicht in der Praxis häufig einem „haftungsrechtlichen Drahtseilakt“.

Hinzu kommt, dass der Ausgang gerichtlicher Verfahren oft nur eingeschränkt prognostizierbar ist. Entscheidungen hängen nicht selten von Faktoren ab, die sich der Einflussnahme der Geschäftsleitung entziehen, etwa der Beweiswürdigung durch das Gericht oder prozessualen Entwicklungen.

5.  Praktische Konsequenzen und Handlungsempfehlungen

Vor diesem Hintergrund ist der Geschäftsleitung zu empfehlen, folgende Grundsätze zu beachten:

  • Laufende Neubewertung: Streitige Forderungen sind kontinuierlich neu zu bewerten, insbesondere bei Änderungen des Prozessstands.
  • Dokumentation: Die zugrunde liegenden Annahmen und Bewertungen sollten sorgfältig dokumentiert werden.
  • Interdisziplinäre Betrachtung: Die Bewertung erfordert sowohl juristische als auch betriebswirtschaftliche Expertise.
  • Frühzeitige Kommunikation: In kritischen Situationen sollte frühzeitig das Gespräch mit Gläubigern und Gesellschaftern gesucht werden.

Gerade eine erstinstanzliche Verurteilung sollte regelmäßig Anlass sein, die wirtschaftliche Lage neu zu analysieren und gegebenenfalls Restrukturierungsmaßnahmen einzuleiten.

6. Fazit: Einzelfallentscheidung mit hoher Komplexität

Die Berücksichtigung streitiger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist eine der anspruchsvollsten Fragestellungen im Insolvenzrecht.

Es existieren keine schematischen Lösungen. Vielmehr bedarf es stets einer einzelfallbezogenen, sorgfältig begründeten Bewertung, die sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einbezieht.

Für die Geschäftsleitung bedeutet dies: Eine belastbare Entscheidungsgrundlage ist unerlässlich – nicht nur zur Vermeidung persönlicher Haftung, sondern auch zur Sicherung der unternehmerischen Handlungsfähigkeit in der Krise.

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Autor dieses Beitrags:

Sebastian Kölln

Sebastian Kölln
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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