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September 2026

Strenge Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

Strenge Auf-
zeichnungs-
pflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 24. März 2026, VIII R 6/24

Der Bundesfinanzhof verschärft mit Urteil vom 24. März 2026 die praktische Bedeutung der Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers. Die Entscheidung betrifft zwar das Streitjahr 2017, besitzt aber auch unter der seit 2023 geltenden Neuregelung erhebliche Relevanz: Wer statt der Jahrespauschale die tatsächlichen Kosten eines Mittelpunkt-Arbeitszimmers geltend macht, muss diese Kosten nicht nur materiell belegen, sondern besonders, vollständig und zeitnah aufzeichnen.

1. Die Entscheidung

Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelte seinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung. Sein im Eigenheim gelegenes Arbeitszimmer bildete nach den Feststellungen des BFH den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Die tatsächlichen Aufwendungen wären deshalb dem Grunde nach abziehbar gewesen. Dennoch blieb die Revision erfolglos. Der BFH bestätigte die Versagung des weiteren Betriebsausgabenabzugs wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG.

§ 4 Abs. 7 Satz 1 EStG verlangt für Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine Einzelaufzeichnung, die von den sonstigen Betriebsausgaben getrennt erfolgt. Satz 2 macht diese besondere Aufzeichnung zur materiell-rechtlichen Voraussetzung des Abzugs. Das bedeutet: Die Nachreichung von Belegen oder eine nachträglich erstellte Kostenaufstellung heilt den Mangel grundsätzlich nicht.

2. Inhalt und Zeitpunkt der Aufzeichnung

Der BFH konkretisiert erstmals ausdrücklich die Anforderungen für Arbeitszimmerkosten bei Einnahmenüberschussrechnern. Sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer einschließlich dessen Ausstattung sind einzeln und zeitnah entweder in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument zu erfassen. Eine bloße Belegsammlung genügt nicht.

Im Streitfall hatte der Kläger Unterlagen während des Jahres gesammelt und eine Gebäudekostenaufstellung erst bei Erstellung der Steuererklärung gefertigt. Diese enthielt zudem nicht sämtliche geltend gemachten Positionen, insbesondere keine anteilige AfA. Das war
weder vollständig noch zeitnah.

Der BFH hält regelmäßig eine Erfassung binnen zehn Tagen für erforderlich, ausnahmsweise kann sie bis zu einem Monat aufgeschoben werden.

Die Entscheidung lässt gewisse Vereinfachungen für jährliche Abrechnungen erkennen, etwa bei verbrauchsabhängigen Kosten, Finanzierungskosten oder AfA. Auch dann ist aber eine zeitnahe Eintragung nach Zugang beziehungsweise Ablauf der Abrechnungsperiode nötig. Eine erst Monate später im Zuge der Steuererklärung erstellte Zusammenstellung reicht nicht.

3. Bedeutung für die aktuelle Rechtslage

Nach heutiger Rechtslage sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehbar. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden. Daneben kommt unter ihren eigenen Voraussetzungen die Tagespauschale in Betracht, die aber neben einem Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ausgeschlossen ist.

Für die Jahrespauschale stellt sich die Aufzeichnungsfrage in deutlich geringerem Umfang. Für den Abzug tatsächlicher Aufwendungen bestätigt VIII R 6/24 dagegen ein erhebliches formelles Risiko. Selbst eindeutig betrieblich veranlasste und der Höhe nach nachweisbare Kosten sind nicht abzugsfähig, wenn die besondere Aufzeichnung fehlt. Das Urteil unterstreicht damit, dass § 4 Abs. 7 EStG nicht bloß eine Ordnungsvorschrift, sondern eine eigenständige Abzugsvoraussetzung ist.

4. Praxishinweis

Selbständige sollten für jedes Mittelpunkt-Arbeitszimmer ein separates digitales Kostenblatt oder ein gesondertes Buchungskonto führen. Zu dokumentieren sind insbesondere Miete oder Gebäude-AfA, Schuldzinsen, Energie- und Wasserkosten, Versicherungen, Grundsteuer, Renovierungen sowie Ausstattungsaufwendungen. Die Erfassung muss vollständig, fortlaufend und zeitnah erfolgen.

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Autorin dieses Beitrags:

Anina Benthien

Anina Benthien
Steuer­beraterin

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