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Oktober 2025

Stundungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) bei Immobilienvermögen

Stundungs-
möglichkeit nach
§ 28 Abs. 3 Erbschaft-steuergesetz (ErbStG) bei Immobilien-
vermögen

Der § 28 Abs. 3 ErbStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, die Erbschaftsteuer für Immobilienvermögen ganz oder teilweise zu stunden, wenn die sofortige Zahlung eine unbillige Härte darstellen würde. Besonders bei Immobilien die oft hohe Steuerforderungen mit sich bringen, bietet diese Regelung eine wichtige Entlastung.

    1. Definition eines KMU und Bewertungsanlässe

    Zu Wohnzwecken genutzt: Begünstigt ist nicht jeder erworbene Grundbesitz, sondern nur Grundbesitz iSd § 13d Abs. 3 ErbStG, also eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie.

    • Unbillige Härte: Die sofortige Steuerzahlung bei Immobilien würde eine unbillige Härte bedeuten, z.B. bei drohender Zwangsversteigerung, Liquiditätsengpässen, erheblichen finanziellen Belastungen oder notwendige Veräußerung des Grundbesitzes.
    • Antragstellung: Der Steuerpflichtige muss einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Finanzbehörde stellen.
    • Nachweise: Es sind Nachweise über die finanzielle Situation, den Wert der Immobilie und die drohende Härte erforderlich.
    • Sicherheiten: Die Behörde kann Sicherheiten (z.B. Grundschuld auf die Immobilie) verlangen, um die Steuerforderung abzusichern.

    2. Antragstellung und Verfahren

    • Frist: Der Antrag sollte vor Fälligkeit der Steuer gestellt werden.
    • Inhalt: Begründung der unbilligen Härte, Nachweise zur finanziellen Lage, Wert der Immobilie und Sicherheitenangebot.
    • Entscheidung: Die Finanzbehörde prüft den Antrag und kann die Stundung gewähren, Bedingungen festlegen oder Sicherheiten fordern.

    3. Dauer und Bedingungen der Stundung bei Immobilien

    • Dauer: Die Stundung kann für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, maximal 10 Jahre.
    • Zinsen: Für die gestundete Steuer fallen bei Erwerben von Todes wegen keine Zinsen an.
    • Rückzahlung: Nach Ablauf der Stundung ist die Steuer sofort fällig.

    4. Besonderheiten bei Immobilienvermögen

    • Sicherheiten: Die Behörde kann eine Grundschuld oder Hypothek auf die Immobilie zur Sicherung der Steuerforderung verlangen.
    • Veräußerung: Wird die Immobilie vor Ablauf der Stundung verkauft, kann die Steuer sofort fällig werden.
    • Verwaltung: Bei längerer Stundung ist eine laufende Überprüfung der Situation durch die Behörde üblich.

    5. Aktuelle Urteile

    Es sei auf das aktuelle Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 26.03.2025 (Az. 14 V 14157/24) hingewiesen. In diesem Urteil geht das Finanzgericht nochmals auf die Nachweiserbringung zur Stundungsbedürfigkeit ein.

    6. Zusammenfassung

    Die Stundungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 ErbStG bei Immobilienvermögen bietet eine wichtige Unterstützung, um die Steuerzahlung an die finanziellen Möglichkeiten anzupassen. Voraussetzung ist eine glaubhafte Darstellung der unbilligen Härte und die Bereitschaft, Sicherheiten zu stellen.

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    Autor dieses Beitrags:

    Yannik Huß

    Yannick Huß
    Steuerberater

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