August 2025
Taktische Handlungsoptionen des GmbH-Geschäftsführers nach fristloser Kündigung des Anstellungsvertrages; der Urkundenprozess
Die Wahl des Urkundenprozesses als einschlägige Verfahrensart kann auch im Rahmen einer Vergütungsklage wesentliche Vorteile im Vergleich zu dem regulären Klageverfahren mit sich bringen. Deutlich wird dies etwa in einer Entscheidung des achten Zivilsenats des Oberlandesgericht Hamm aus dem Jahre 2017 (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.11.2017 – 8 U 16/17).
1. Sachverhalt
Der Kläger macht aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Monate Februar bis Oktober 2016 gegen die Beklagte im Urkundenprozess geltend, und zwar unter Anrechnung anderweitig in diesem Zeitraum erlangter Verdienste.
Die beklagte Bank ist eine Anstalt des Öffentlichen Rechts. Am 25.03.2014 schloss sie – nach Beschlussfassung der zuständigen Gremien – einen Dienstvertrag mit dem Kläger, der seine Anstellung als Vorstandsmitglied für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.03.2019 vorsah und die Bruttojahresfestvergütung auf 235.000,00 Euro zuzüglich einer Zulage i. H. v. 15% festlegte.
Nach Vertragsschluss zeigte die Beklagte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) förmlich ihre Absicht an, den Kläger nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG mit Wirkung ab 01.10.2014 zum Vorstandsmitglied zu bestellen. Da sich die Behörde auch nach der Beantwortung diverser Nachfragen nicht von der fachlichen Eignung des Klägers im Sinne des § 25c KWG zu überzeugen vermochte, drohte sie der Beklagten mit Schreiben vom 31.07.2014 an, im Falle der Bestellung des Klägers zum Geschäftsleiter geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wobei insbesondere ein Abberufungsverlangen in Betracht kommen werde. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2014 den mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrag aus wichtigem Grunde fristlos, den sie zudem hilfsweise anfocht. Der Kläger wurde auch als Organ abberufen.
Durch erstinstanzliches Urteil stellte die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld auf Antrag des Klägers fest, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2014 beendet noch aufgrund der am selben Tag ausgesprochenen Anfechtung nichtig sei.
Seit Februar 2016 ist der Kläger als Vertriebsleiter in einem Sanitärunternehmen tätig. Er erzielt dort einen monatlichen Bruttoverdienst von jedenfalls 9.000,00 EUR
Mit Schreiben vom 30.06.2016 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger abermals die Kündigung des Dienstverhältnisses aus, die sie erneut auf die aus ihrer Sicht fehlende Eignung des Klägers für eine Tätigkeit als Bankleiter stützte. Das Landgericht Bielefeld stellte erneut die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung wurde zurückgewiesen.
Nachdem der Kläger in diversen Vorprozessen Annahmeverzugsvergütung für die Zeit bis Januar 2016 geltend gemacht hat, verfolgt er mit der vorliegenden Klage im Urkundenprozess die Bruttovergütung für die Monate Februar bis Oktober 2016, wobei er unter Anrechnung seiner anderweitigen Verdienste einen Betrag von monatlich 13.520,83 EUR geltend macht.
Das OLG Hamm verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 116.068,47 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an den Kläger. Die Beklagte konnte im Urkundenprozess keine weiteren Kündigungsgründe vortragen, so dass der Senat von einer unzulässigen Wiederholungskündigung ausging.
2. Rechtliche Würdigung
Die Verfahrensart des Urkundenprozesses ist in den §§ 592 – 605a ZPO geregelt. Nach § 592 ist die Verfahrensart des Urkundenprozesses zulässig, wenn die Ansprüche des fristlos gekündigten Geschäftsführers auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sind und alle zur Begründung des Zahlungsanspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Im Urkundenprozess stehen den Parteien somit nicht die üblichen Beweismittel des Sachverständigenbeweises, Augenscheins, Parteivernehmung, Urkundenbeweis, Zeugenvernehmung und der amtlichen Auskunft zur Verfügung, sondern nur der Urkundenbeweis als einziges Beweismittel. Eine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO ist eine verkörperte Gedankenerklärung die dazu geeignet ist, den vollen Beweis für eine Tatsache zu erbringen.
Zu beachten ist zudem, dass eine analoge Anwendung von § 46 Abs. 2 ArbGG scheidet mangels einer besonderen Schutzbedürftigkeit im Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Dienstherrn aus (Musielak/Voit/Voit ZPO § 592 Rn. 5, OLG München, AG 2012, 295 (297)).
Im Urkundenprozess muss der Kläger sodann den Abschluss des Dienstvertrags sowie die Erbringung der eigenen Leistung durch Urkunden beweisen (vgl. OLG Schleswig BeckRS 2006, 14439). Dies gelingt dem Kläger durch Beweisangebot mittels eines Originals des Geschäftsführeranstellungsvertrags.
Die Verteidigungsmöglichkeit der Beklagten ist im Rahmen des Urkundenprozesses ebenfalls erheblich eingeschränkt, da lediglich unstrei-tiger und durch Urkunden belegter Vortrag statthaft ist. Die Beklagte muss daher ausschließlich durch Urkunden diejenigen Tatsachen beweisen, die zur Kündigung geführt haben. Dies wären konkret das Vorliegen eines Kündigungsgrundes sowie die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab Kenntnis des Kündigungsgrundes.
Sofern die Beklagte den Beweis nicht erbringen kann, obsiegt der fristlost gekündigte Geschäftsführer mit seiner Vergütungsklage und erlangt in Form des Urteils einen vollstreckbaren Titel.
3. Fazit
Die Verfahrensart des Urkundenprozesses kann aus prozesstaktischer Sicht für den Kläger sehr vorteilhaft sein, wenn dieser die Tatsachen, für die er beweisbelastet ist durch Urkunden in den Prozess einbringen kann. Auf der anderen Seite steht der Beklagten ebenfalls nur das Beweismittel der Urkunde zur Verfügung. Das Vorliegen eines Kündigungsgrundes wird im Urkundenprozess kaum zu bewiesen sein. Mithin stellt die Vergütungsklage im Urkundenprozess eine effiziente prozessuale Möglichkeit für den Kläger dar, um in Form des Urteils an einen vollstreckbaren Titel zu gelangen.
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Autor dieses Beitrags:
Jan Arne Killmer, LLM.
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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