August 2025
Teilabzugsverbot für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten bei Holding-Personengesellschaften – Auswirkungen des aktuellen BFH-Urteils
Mit Urteil vom 27. November 2024 (Az. IV R 25/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Verwaltungs- und Abschlusskosten einer gewerblich geprägten Holding-Personengesellschaft, die ausschließlich steuerfreie Dividenden erzielt, dem Teilabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG unterliegen. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die
steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in Holdingstrukturen, insbesondere im Bereich der Personengesellschaften, und konkretisiert die Anforderungen an den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und steuerfreien Einnahmen.
1. Gesetzlicher Hintergrund: § 3c Abs. 2 EStG
Nach § 3c Abs. 2 EStG gilt das sogenannte Teilabzugsverbot: Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur zu 60 % abzugsfähig. Die Regelung dient der Vermeidung von Doppelbegünstigungen und betrifft insbesondere Konstellationen, in denen steuerfreie Beteiligungserträge wie Dividenden nach § 3 Nr. 40 EStG bezogen werden.
Für Personengesellschaften, die z. B. in Form einer GmbH & Co. KG Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten (klassische Holdingstruktur), stellt sich regelmäßig die Frage, ob typische Verwaltungskosten wie:
- Rechtsberatung,
- Buchführung,
- Erstellung von Jahresabschlüssen oder
- IHK-Beiträge
dem Teilabzugsverbot unterliegen – oder ob es sich um allgemein abzugsfähige Betriebsausgaben handelt.
2. Sachverhalt
Die Klägerin war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Sie hielt 100 % der Anteile an einer operativ tätigen GmbH und erzielte ausschließlich steuerfreie Dividendenerträge. Daneben fielen jährlich erhebliche Verwaltungskosten an – u. a. für Steuerberatung, Abschlussprüfung und allgemeine Geschäftsführung –, die als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Strittig war, ob in diesem Fall das Teil-
abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG greift oder ob die Ausgaben zu 100% als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Die Klägerin
argumentierte, dass die Kosten unabhängig von den Dividenden-
einnahmen angefallen seien und keine konkrete wirtschaftliche Veranlassung durch diese Erträge vorliege.
3. Entscheidung des BFH
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts und entschied:
- Die geltend gemachten Aufwendungen stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Dividendenerträgen, da die Gesellschaft keine anderen Einkunftsquellen hatte.
- Die Ausgaben dienen dem Halten und Verwalten der Beteiligung, sind also funktional mit den Dividenden verknüpft.
- Ein Abzug in voller Höhe würde gegen das Prinzip der Folgerichtigkeit verstoßen, da eine steuerfreie Einnahme mit einem vollen Betriebsausgabenabzug kombiniert wäre.
Fazit des Gerichts: Das Teilabzugsverbot greift, auch wenn die
Aufwendungen nicht unmittelbar zur Erzielung einzelner Dividendeneinnahmen dienen, sondern im Kontext der Gesamttätigkeit einer
reinen Holdinggesellschaft entstehen.
4. Kritische Würdigung
Die Entscheidung ist dogmatisch nachvollziehbar – sie folgt dem vom Gesetzgeber intendierten Prinzip der Besteuerungsfolgerichtigkeit. Sie wirft aber auch praxisrelevante Fragen auf:
- Wirtschaftliche Unschärfe: Viele Kosten (z. B. Steuerberatung) fallen unabhängig davon an, ob Dividenden fließen – dennoch werden sie dem Teilabzugsverbot unterworfen.
- Verwaltungsaufwand: Die Zuordnung von Aufwendungen nach wirtschaftlicher Veranlassung wird steuerlich komplexer und dokumentationsintensiver.
5. Fazit
Das BFH-Urteil vom 27.11.2024 bringt Klarheit in die Diskussion um die Anwendung des Teilabzugsverbots bei reinen Holdinggesellschaften. Unternehmen sollten bestehende Strukturen kritisch überprüfen und ihre Kostenverrechnung sowie Dokumentation anpassen. Zukünftig ist eine verstärkte Prüfung durch die Finanzverwaltung zu erwarten.
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Autorin dieses Beitrags:
Anina Benthien
Steuerberaterin
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