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Oktober 2024

Umsatzsteuer „Falle“ bei der privaten Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen

Bei Pkw, die sowohl zu betrieblichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, kann die Privatnutzung – sofern die betriebliche Nutzung überwiegt – entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder aber unter Anwendung der sog. 1 %-Methode ermittelt werden. Da die Finanzverwaltung an die Fahrtenbuchmethode relativ hohe Anforderungen stellt, wird die private Nutzung in der Praxis weit überwiegend nach der 1 %-Methode berechnet. Dabei wird der privaten Nutzung – es genügt hier die private Nutzungsmöglichkeit – monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges im Moment der Erstzulassung (Bruttolistenneupreis) zugrunde gelegt.

Handelt es sich bei dem gemischt genutzten Pkw um ein Elektro- bzw. ein Hybridfahrzeug, gelten steuerliche Vergünstigungen. Bei der Ermittlung der privaten Nutzung wird der Bruttolistenneupreis nur zu 50 %, u.U.  sogar nur zu 25 % zugrunde gelegt.

Welche Regelung für Fahrzeuge, die im Jahre 2024 angeschafft worden sind, im Einzelnen gelten, ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

*Für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden, erhöht sich die Reichweite im reinen Batteriebetrieb auf mind. 80 Kilometer.

Diese Vergünstigung, die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergibt, gilt aber nur für die Ertragsteuer. Für die Umsatzsteuer gilt diese Vergünstigung nicht.

D.h., dass bei der Berechnung der auf die private Nutzung entfallenden Umsatzsteuer in einer Nebenrechnung von dem vollen Bruttolistenneupreis auszugehen ist.

Begründet wird diese Abweichung von der ertragsteuerlichen Regelung damit, dass für Anschaffung und laufende Nutzung jeweils auch die vollen Vorsteuerbeträge abgezogen werden können.

Das diese Begründung sehr kurz gesprungen ist, sieht man daran, dass bei der Ertragsteuer die private Nutzung ermäßigt berechnet wird, obwohl auch dort sämtliche Kosten vollständig geltend gemacht werden können.

Angesichts der häufig deutlich höheren Bruttolistenneupreise der Elektrofahrzeuge im Vergleich zu ähnlichen Verbrennermodellen wird die ertragsteuerliche Vergünstigung der privaten Nutzung durch diese Umsatzsteuerregelung in einem deutlichen Umfang wieder zunichte gemacht.

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Autor dieses Beitrags:

Carsten Schult
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

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