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September 2025

Umsatzsteuerpflicht für nicht erbrachte Leistungen I Handlungsbedarf bei Entschädigungszahlungen?

Immer wieder sind Unternehmen in rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Frage konfrontiert, ob die im Wege eines Vergleichs vereinbarten Entschädigungszahlungen einen umsatzsteuerfreien Schadensersatz darstellen oder als umsatzsteuerpflichtiger Leistungstausch zu beurteilen sind. Werden steuerfrei behandelte Entschädigungszahlungen nachträglich durch die Finanzverwaltung abweichend umsatzsteuerpflichtig beurteilt, kann die nachträglich zu entrichtende Umsatzsteuer zu einer nicht unerheblichen Belastung für das betroffene Unternehmen führen.

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang eines gekündigten Bauvertrags zeigt auf (EuGH-Urteil v. 28.11.2024 – C-622/23), dass eine Abkehr von der bisherigen Rechtspraxis bzw. Verwaltungsauffassung im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Beurteilung von Entschädigungszahlungen in diesem Kontext zu erwarten ist. Umso mehr ist zu empfehlen, entsprechende Vorkehrungen in Vergleichsvereinbarungen zu treffen.

1. Grundsatz: Umsatzsteuerpflicht nur bei Leistungsaustausch

Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

2. Schadensersatz: grundsätzlich kein Leistungsaustausch

Demgegenüber sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung.

3. Änderung durch den EuGH: Umsatzsteuerpflicht nicht erbrachter Leistungen

Es entspricht der (bisherigen) deutschen Rechtspraxis, dass auf die nicht erbrachte Leistung keine Umsatzsteuer anfällt. Der Grund liegt darin, dass nach deutschem Verständnis die Vergütung der nicht erbrachten Leistung im Falle der freien Kündigung kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, sondern eine Entschädigung für die aufgrund der Kündigung entgangene Verdienstmöglichkeit darstellt. Diese Handhabung wird jedoch durch eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in Frage gestellt (vgl. EuGH-Urteil v. 28.11.2024 – C-622/23).

Gegenstand des Gerichtsverfahrens war ein Fall aus Österreich, in dem ein Bauvertrag über Leistungen für ein Immobilienprojekt abgeschlossen wurde, den der Bauherr nach Beginn der Arbeiten gekündigt hat. Das beauftragte Unternehmen machte daraufhin die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen als Entschädigung geltend. Der EuGH entschied, dass der Teil der Kündigungsvergütung, der auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfiel, der Umsatzsteuer unterliegt.

Entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht sei die generelle Erfüllbarkeit der Leistung, also die Möglichkeit des Bestellers, die Leistung zu erhalten. Das Recht auf Erhalt einer bestimmten Dienstleistung ist dann bereits eine steuerbare Leistung, wenn der Leistende im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung den Betrag erhält, den er auch im Fall der Vertragserfüllung erhielte. Damit macht der EuGH deutlich, dass dem vertraglich vereinbarten Leistungsbezugsrecht des Kunden als Gegenwert für eine Leistung der vereinbarte Preis gegenüberstehe, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde dieses Recht auch wahrnehme.

Es ist zu erwarten, dass sich die deutsche Rechtsprechung und Finanzverwaltung der Auslegung des EuGH anschließt. Bis zu einer Anpassung der deutschen Verwaltungspraxis können sich betroffene Unternehmen direkt auf das EuGH-Urteil berufen. Es ist zu empfehlen, die umsatzsteuerliche Behandlung der Entschädigungszahlungen im Fall einer vorzeitigen Beendigung zu regeln und in den getroffenen Abgeltungsvereinbarungen klarzustellen, ob die vereinbarte Vergütung die Umsatzsteuer enthält. Anderenfalls besteht das Risiko, dass eine nachträglich abweichende Beurteilung durch die Finanzverwaltung zu nachträglichen Umsatzsteuerzahlungen und somit zu einer entsprechenden Belastung für das jeweils betroffene Unternehmen führt.

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Autor dieses Beitrags:

Eike Andresen

Eike Andresen
Partner
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

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