August 2025
Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters für eine mangelhafte Werkleistung trotz fehlender Abnahme
Der IX. Senat des BGH hat kürzlich in seinem Urteil vom 17. Juli 2025 (IX ZR 70/24) über Frage entschieden, ob der Insolvenzverwalter ohne Abnahme eine Vergütung für vorinsolvenzlich erbrachte Leistungen aus beiderseits nicht vollständig erfüllten Werkvertrags verlangen kann. Dabei hat der BGH betont, das die insolvenzrechtlichen Regelungen, die des Werkvertrages verdrängen.
1. Sachverhalt und Verfahren
In dem Fall handelte es sich bei dem Insolvenzschuldner um einen Dachdecker- und Zimmermeister, welcher vor Verfahrenseröffnung Leistungen aus einem Nachunternehmervertrag leistete. Die Gegenseite rügte verschiedene Mängel, welche zum Teil vom Schuldner behoben wurden. Nachdem zuerst der Schuldner die Beklagte auf Zahlung des verbleibenden Werklohns gerichtlich in Anspruch genommen hat, wurde das Verfahren durch Insolvenzeröffnung vom dem Insolvenzverwalter übernommen. Nachdem Mängel bei der Werkleistung festgestellt wurden, hat der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Vertrages abgelehnt. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da der streitgegenständliche Werklohnanspruch nicht fällig gewesen sei.
2. Entscheidung des BGH
Der BGH sieht dies anders. Mit Insolvenzeintritt kann bei gegenseitigen Verträgen i.S.d. § 103 InsO und teilbaren Leistungen i.S.d. § 105 InsO eine Spaltung des Vertrages eintreten. Diese Spaltung kann nach dem BGH in den bereits erfüllten und den unerfüllten Vertragsteil stattfinden. Der auf die bereits vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung entfallende Vergütungsanteil bleibt bestehen und ist zur Masse zu ziehen. Dies geschieht unabhängig von der Erfüllungswahl bzw. Ablehnung des Insolvenzverwalters.
Der BGH hat weiterhin entschieden, dass die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für den vorinsolvenzlichen Leistungsteil keine Abnahme dieser Teilleistung voraussetzt. Eine Abnahmepflicht würde den Insolvenzverwalter faktisch zwingen, das gesamte Werk abnahmereif fertigzustellen und damit der von § 103 InsO bezweckte Entscheidungsfreiheit entgegenlaufen. Dies ist nicht gewünscht.
Der Insolvenzverwalter kann hinsichtlich der vor der Insolvenzeröffnung erbrachten Leistung den entsprechenden Anteil der vertraglich vereinbarten Vergütung für die mangelfreie Erfüllung der Leistung verlangen. Für den Vergütungsanspruch an Teilleistungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, ist entscheidend, ob diese Teilleistungen unter den Maßstäben, die auch für eine Kündigung aus wichtigem Grund gelten, einem bestimmten Teil der Vergütung zugeordnet werden können. Dies setzt voraus, dass die erbrachte Leistung sowohl quantifizierbar als auch bewertbar ist. Es genügt, wenn der Wert der Teilleistung sowie der ihr anteilig zuzurechnende Vergütungsbetrag im Verhältnis zur Gesamtleistung und zur Gesamtvergütung objektiv bestimmt werden können. Gegebenenfalls kann hierbei auch sachverständige Unterstützung herangezogen werden, um eine angemessene Bewertung sicherzustellen. Ist die Leistung mangelhaft, so sind die Kosten für die Mängelbeseitigung von vorneherein abzuziehen.
3. Praxishinweise
Aus dem Urteil ergibt sich das folgende Prüfungsschema dafür, ob und in welcher Höhe ein Anspruch des Insolvenzverwalters besteht:
- Gegenseitiger Vertrag & Insolvenzeröffnung
- Teilbarkeit der Leistungen
- Wert der Teilleistung objektiv bestimmbar?
- Berechnung der Höhe des Anspruchs: vertraglicher Anteil minus erforderliche Mängelbeseitigungskosten
- Geltendmachung ohne Abnahme
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Autor dieses Beitrags:
Sebastian Kölln
Managing Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
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