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Dezember 2025

Wachsamkeit in der Krise – welche Risiken drohen der Geschäftsführung?

Wenn ein Unternehmen in eine finanzielle Schieflage gerät und die Voraussetzungen für Insolvenzreife erfüllt sind, gelten für die Geschäftsführung besondere Pflichten. Bereits nach Eintritt der Insolvenzreife müssen sämtliche unternehmensbezogenen Maßnahmen auf die Gläubigerinteressen ausgerichtet werden. Zahlungen auf debitorisch geführte Konten (also Kontokorrentkonten mit negativem Saldo) bergen in diesem Kontext ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko.

Bereits der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Gutschriften auf einem debitorischen Konto nach Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich als masseschädigende Zahlung gelten können (also solche, die der Insolvenzmasse schaden), wenn sie nicht als vermögensneutral einzustufen sind. Entscheidend ist dabei, ob durch die Gutschrift – trotz negativer Kontoausgleichsbeziehung – tatsächlich eine bevorzugte Bedienung eines Gläubigers erfolgt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für jede Geschäftsführung in der Krisenphase die Frage: Wann ist eine Zahlung auf ein debitorisches Konto zulässig, und unter welchen Voraussetzungen droht eine persönliche Haftung? Im Folgenden werden die relevanten rechtlichen Maßstäbe, die praktische Bedeutung sowie mögliche Handlungsempfehlungen beleuchtet.

1. Rechtlicher Hintergrund: § 15b InsO und Masseschädigung

  1. Persönliche Haftung bei masseschädigenden Zahlungen

Nach § 15b InsO haftet der Geschäftsführer bzw. Vorstand persönlich für Handlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Masse schädigen (sogenannte „masseschädigende Zahlungen“). Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolvenzverfahren sicherzustellen.

Dazu gehört auch das Verbot, einem Gläubiger – sei es
ausdrücklich oder mittelbar – eine bevorzugte Bedienung zu gewähren. Zahlungen, die nach Insolvenzreife vorgenommen werden und die Masse benachteiligen, können vom Insolvenzverwalter oder der Insolvenzgläubigerschaft als unerlaubt zurückgefordert werden.

  1. Debitorisches Konto und dessen Besonderheiten

Ein debitorisch geführtes Konto ist dadurch gekennzeichnet, dass es dauerhaft oder temporär ins Minus rutscht – der Bank steht also ein negativer Saldo zu.

In der Praxis bedeutet dies, dass Gutschriften auf einem solchen Konto de facto eine Rückführung einer Kreditforderung bzw. Verbindlichkeit gegenüber der Bank darstellen, was der Behandlung einer Zahlung gleichkommt.

Der Bundesgerichtshof mehrfach bekräftigt, dass solche Gutschriften nach Insolvenzreife typischerweise als masseschädigende Zahlungen gelten (sofern sie nicht als vermögensneutral qualifizierbar sind). Entscheidend ist, ob durch diese Gutschrift eine Bevorzugung der Bank gegenüber anderen Gläubigern eintritt.

  1. Vermögensneutralität als Ausnahme

Nicht jede Gutschrift auf ein debitorisches Konto ist automatisch rechtswidrig. Stehen der Gutschrift gleichzeitig freigegebene Sicherheiten gegenüber (etwa im Rahmen einer Globalzession) oder erfolgt ein Ausgleich in engen Auszahlungsverhältnissen, so kann es sich um einen Aktivtausch handeln, der vermögensneutral ist – und damit nicht als masseschädigend gilt.

Ebenso kann in engen Fällen eine Saldierung von Einzahlung und Auszahlung ein sachgerechter Ausgleich sein, wenn beide in kurzer zeitlicher Beziehung stehen und im Ergebnis keine Benachteiligung der Masse entsteht.

2. Praktische Relevanz und Handlungsempfehlungen für die Geschäftsführung

  1. Frühe Risikoanalyse und Dokumentation

Schon bevor die Insolvenzreife erreicht ist oder unmittelbar danach sollte der Geschäftsführer regelmäßig analysieren, ob Zahlungen auf debitorische Konten erfolgen und in welchem Umfang diese stattfinden. Jede Gutschrift muss dahingehend geprüft sein, ob sie das Risiko einer Bevorzugung eines Gläubigers birgt.

Eine sorgfältige Dokumentation sämtlicher Zahlungsflüsse, Sicherheitenverhältnisse und interner Liquiditätsplanung ist essenziell – sowohl für die interne Steuerung als auch als Grundlage für mögliche spätere gerichtliche Auseinandersetzungen.

  1. Sorgfaltspflicht und Konsultation rechtlicher Beratung

In der Krisenlage empfiehlt es sich zwingend, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um die Rechtsfolgen von Zahlungsentscheidungen zu antizipieren.

Jede Zahlung auf ein debitorisches Konto sollte nur nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung aller Umstände erfolgen – idealerweise nur bei eindeutiger Vermögensneutralität oder im Rahmen eines engen Ausgleichs.

  1. Kontensteuerung: Neue Bankverbindungen oder Haushaltskonten

Um das Risiko von Gutschriften auf ein debitorisches Konto zu vermeiden, kann es strategisch geboten sein, ein neues (kreditorisches) Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und alle Gutschriften darauf zu leiten. Dadurch wird die Gefahr verringert, dass Rückflüsse als Rückzahlung von Bankkrediten angesehen werden, die eine Bevorzugung darstellen könnten.

Doch auch eine solche Maßnahme ist nicht ohne Risiken – sie muss in den konkreten Sanierungskontext eingebettet und rechtlich begleitet werden.

  1. Abwägung zwischen Sanierungschancen und Haftungsrisiken

Gerade in Krisenzeiten stellt sich die Geschäftsführung permanent vor Abwägungsfragen: Einerseits ist es wichtig, den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten und Zahlungsfähigkeit zu sichern; andererseits gilt es, keine unrechtmäßigen Präferenzen oder masseschädigenden Maßnahmen zu riskieren.

Ein durchdachtes Liquiditätsmanagement, eine vorausschauende Sanierungsplanung und die rechtliche Bewertung jedes Einzelfalls sind unabdingbar.

3. Fazit: Haftung vermeiden durch vorausschauende Strategie und juristische Präzision

Zahlungen auf debitorische Konten nach Eintritt der Insolvenzreife bergen erhebliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände, wenn sie als masseschädigend gewertet werden. Die Rechtsprechung des BGH verdeutlicht dabei: Es kommt auf eine sorgfältige Einzelfallprüfung, die Gesamtwürdigung von Indizien und eine strategisch begleitete Prozessführung an.

Für Geschäftsleitungen in der Krise gilt es, ein sensibles Bewusstsein für potenzielle Haftungsfallen zu entwickeln, das Liquiditätsmanagement streng auszurichten und in Zweifelsfällen frühzeitig professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Denn nur so lässt sich ein Weg finden, der den Fortbestand des Unternehmens sichert, ohne die persönliche Haftung zu gefährden.

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Autor dieses Beitrags:

Sebastian Kölln
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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