Februar 2025
Wegzug ins Ausland? – Gestaltungsüberlegungen zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

Im Zuge einer zunehmenden Globalisierung und Flexibilisierung der Arbeitswelt steht der Wohnort gerade bei jüngeren Menschen häufig zur Disposition. Nicht selten wird der Wohnsitz vorübergehend oder für eine längere Zeit ins Ausland verlagert. Mit einer Wohnsitzverlegung ins Ausland ist häufig auch eine Änderung des Steuerstatus verbunden, sodass wegziehende Steuerpflichtige ihre unbeschränkte Steuerpflicht im Inland verlieren. Zur Sicherung des Steueraufkommens hat der Gesetzgeber mit der sog. Wegzugbesteuerung eine Regelung geschaffen, die sicherstellt, dass bestimmte im Privatvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften im Zeitpunkt des Wegzugs der Besteuerung unterliegen. Der Wegzug kann somit zu einer wirtschaftlichen Belastung führen, da eine Besteuerung stiller Reserven an den Anteilen erfolgt, ohne dass dem Steuerpflichtigen Liquidität zufließt.
Eine mögliche Lösung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung kann die Einlage der Anteile in eine geschäftsleitende Holding in der Rechtsform einer Personengesellschaft (im Folgenden „HoldCo“) darstellen, da mit der Einlage die Anteile ihren Status als im Privatvermögen gehaltene Anteile verlieren und durch ihre Zuordnung zur HoldCo eine Abschirmwirkung ggü. der Wegzugsbesteuerung erzielt werden kann. Im Folgenden soll kurz erläutert werden, welche wesentlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sein sollten.
1. Gewerblichkeit der HoldCo
Damit die HoldCo ggü. der Wegzugbesteuerung eine Abschirmwirkung entfaltet, muss diese eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Anders als eine reine Finanzholding muss die HoldCo somit als Managementholding ausgestaltet sein, die sich durch ein aktives Beteiligungsmanagement auszeichnet. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist hierfür ein aktives Management von mindestens zwei Beteiligungen erforderlich. Hierbei kommt es weder auf die Höhe der Beteiligungen noch darauf an, ob die Beteiligungen mittel- oder unmittelbar gehalten werden. Vielmehr ist entscheidend, dass die HoldCo eine maßgebliche Leitungsfunktion gegenüber den Beteiligungen tatsächlich ausübt.
2. Inländische Betriebsstätte und Zuordnung der Beteiligungen
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die HoldCo eine inländische Betriebsstätte vorzuweisen hat. Hierfür bedarf es einer festen Geschäftseinrichtung, durch die die Unternehmensaktivität zumindest teilweise ausgeübt wird. Diese feste Geschäftseinrichtung ist mit einer gewissen Dauerhaftigkeit zu errichten, welche regelmäßig angenommen werden kann, wenn die Tätigkeit länger als 6 Monate andauert.
Ferner müssen die Beteiligungen der inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sein. Ein entscheidender Aspekt diesbezüglich ist der sog. Funktionszusammenhang. Dieser ist bspw. anzunehmen, wenn die HoldCo im Rahmen ihrer Leitungsfunktion Dienstleistungen an die jeweiligen Gesellschaften, z.B. EDV-, Personal-, Vertriebs- oder Controlling Dienstleistungen etc. erbringt. Auch die Erteilung von Weisungen kann als Indiz für einen Funktionszusammenhang gewertet werden. In diesem Zusammenhang ist zu empfehlen, diese schriftlich festzuhalten.
3. Fazit
Die Einlage von Anteilen an Beteiligungen in eine gewerblich tätige HoldCo stellt einen möglichen Lösungsansatz zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung dar, da in diesem Fall das deutsche Besteuerungsrecht an den Anteilen erhalten werden kann. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und Ausgestaltung der HoldCo zu prüfen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der ausländische Staat, in den der Wegzug erfolgt ist, ggf. seinerseits ein Besteuerungsrecht an den Anteilen erhebt. Welchem Staat final das Besteuerungsrecht zufällt, ist anhand des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen beiden Staaten zu klären. Um steuerliche Risiken zu mindern und Planungssicherheit zu erreichen, ist zu empfehlen, hinsichtlich des Vorhabens vorab eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen. Kontaktieren Sie uns gerne, wir beraten Sie hierbei gerne.
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Autorin dieses Beitrags:

Anina Benthien
Steuerberaterin in Anstellung
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