Skip to main content


Oktober 2022

Vor­steuer­abzug durch Zwischen­schal­tung einer Holding­gesell­schaft nun nicht mehr mög­lich

Renneberg Themen­hinweis

Euro­päi­scher Gerichts­hof zieht Holding­gesell­schaften einen Strich durch die Rech­nung

Der Euro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) hat in einem Vorab­ent­schei­dungs­ersu­chen ent­schie­den, dass der Vor­steuer­abzug für Ein­gangs­lei­stungen bei Hol­ding­gesell­schaf­ten nicht mehr möglich ist, wenn diese Ein­gangs­lei­stun­gen als unent­gelt­liche Gesell­schaf­ter­bei­träge in eine Toch­ter­gesell­schaft einge­legt werden. Das Ur­teil ist ins­beson­dere für Gesell­schaf­ten mit steuer­freien Aus­gangs­lei­stun­gen von Bedeu­tung, da in der Ver­gangen­heit durch das Zwischen­schal­ten einer Hol­ding­gesell­schaft der Vor­steuer­abzug auf Ebene der Hol­ding sicher­gestellt wurde. Sofern die Toch­ter­gesell­schaft die Lei­stun­gen direkt bezo­gen hätte, wäre der Vor­steuer­abzug auf­grund ihrer steuer­freien Aus­gangs­lei­stungen nicht möglich gewesen.

Sachverhalt:

Im Aus­gangs­fall er­brachte die Toch­ter­gesell­schaft wei­test­gehend steuer­freie Aus­gangs­lei­stun­gen, die nicht zum Vor­steuer­abzug berech­tigten. Die Hol­ding­gesell­schaft bezog Ein­gangs­lei­stungen von Dritten, die letzt­endlich als Gesell­schafter­beitrag in die Tochter­gesell­schaft einge­legt wurden. Weiter­hin erbrachte die Hol­ding­gesell­schaft gegen­über der Tochter­gesell­schaft entgelt­liche Dienst­lei­stun­gen. Die Hol­ding­gesell­schaft nahm im Rah­men ihrer Umsatz­steuer­erklä­rung den Vor­steuer­abzug für die erhal­tenen Lei­stun­gen vor. Eine umsatz­steuer­recht­liche Organ­schaft bestand zwischen den Gesell­schaf­ten nicht.

In einem ersten Schritt erkannte das Finanz­gericht der Hol­ding­gesell­schaft den Vor­steuer­abzug aus den als Gesell­schafter­beitrag genutz­ten Ein­gangs­leistun­gen an. An dieser Ent­schei­dung zwei­felte jedoch der Bundes­finanz­hof (BFH) und legte den Fall dem EuGH vor.

Ent­scheidung des Euro­päischen Gerichts­hofs (Urt. V. 08.09.2022 – Rs C-98/21):

Um das Recht auf Vor­steuer­abzug zu haben, müssen gemäß Art. 168 lit. A der Mehr­wert­steuer­system­richt­linie zwei Voraus­setzun­gen vor­liegen: Zum einen muss der Betrof­fene Unter­nehmer sein (a.) und zum ande­ren müssen die einge­kauften Dienst­leistun­gen für die Zwecke ihrer be­steuer­ten Umsätze ver­wendet werden (b.).

Die Unter­nehmer­eigen­schaft der Holding­gesell­schaft (a.) lag im Streit­fall unstrit­tig vor.

Die Ver­wendung der Ein­gangs­leistun­gen für die Zwecke ihrer be­steuer­ten Umsätze (b.) ist zum einen erfüllt, wenn die bezo­genen Liefer- oder Lei­stungs­elemente un­mittel­bar in den Aus­gangs­umsät­zen des Unter­nehmens ein­gehen, die einen Vor­steuer­abzug nicht aus­schließen. Weiter­hin ist der Vor­steuer­abzug mög­lich, wenn die bezo­genen Liefer- oder Lei­stungs­elemente zu den all­gemei­nen Auf­wendun­gen des Unter­nehmers gehören.

Im Streit­fall stan­den die Ein­gangs­leistun­gen nicht im Zu­sammen­hang mit den entgelt­lichen Lei­stun­gen der Holding­gesell­schaft und die Ein­gangs­leistun­gen stell­ten auch keine all­gemei­nen Auf­wendungen der Holding­gesell­schaft dar. Viel­mehr brachte die Holding­gesell­schaft ein­gekauf­ten Archi­tektur- und Planungs­leistun­gen als Gesell­schafter­beitrag unent­gelt­lich in die Tochter­gesell­schaft ein. Daher war der Vor­steuer­abzug bei der Holding nicht möglich.

Fazit:

Für die Praxis ist daher von ent­scheiden­der Bedeu­tung, dass die ein­zelnen unter­nehme­rischen Tätig­keiten sowie die Lei­stungs­bezüge von Holding­gesell­schaften aus­reichend doku­ment­iert und zuge­ordnet werden. Das Urteil des EuGH bestä­tigt die Grund­sätze des Vor­steuer­abzugs­rechts einer Führungs­holding. Daneben wird in dem Urteil verdeut­licht, dass ein Vor­steuer­abzugs­recht für All­gemein­aufwen­dungen einer Holding­gesell­schaft grund­sätz­lich gegeben ist, wenn ein Bezug zu der wirt­schaft­lichen Tätigkeit der Holding­gesell­schaft gegeben ist.

Rechtsstand: 10/2022

Für weitere Informationen können Sie mich auch gerne direkt kontaktieren.


Beachten Sie dazu auch gerne unsere weiteren Beiträge auf der Renneberg Unternehmensseite bei LinkedIn – Sie sind herzlich eingeladen, Follower zu werden!