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August 2024

Die Nachweispflicht bei steuerneutralen Umstrukturierungen

Unternehmen befinden sich im ständigen Wandel, weshalb sich auch die Anforderungen an die Unternehmensstruktur mit der Zeit ändern können. Beispielsweise kann aufgrund von Nachfolgeüberlegungen, wegen Haftungsrisiken oder aus steuerlichen Gründen ein Rechtsformwechsel zur GmbH sinnvoll sein.

Das Umwandlungssteuergesetz bietet für den Übergang von einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft in eine GmbH die Möglichkeit, diesen Vorgang steuerneutral auszugestalten.

Die Steuerneutralität ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die im Vorfeld einer Umstrukturierung genau geprüft und in den vertraglichen Grundlagen der Umstrukturierung Eingang finden müssen.

Die Besteuerung der Veräußerung von GmbH Anteilen führt gegenüber der Veräußerung eines Einzelunternehmens oder von Anteilen an einer Personengesellschaft zu einer sog. „Statusverbesserung“, also zu einer vorteilhaften Besteuerungssituation.

Um zu vermeiden, dass ein Steuerpflichtiger die Umstrukturierung nur vornimmt, um diese Statusverbesserung zu erreichen, hat der Gesetzgeber die Steuerneutralität an eine Sperrfrist gebunden. Die Sperrfrist beträgt 7 Jahre. Sofern es innerhalb der 7-jährigen Sperrfrist zu einer Veräußerung oder einem gleichgelagerten Sachverhalt kommt, wird die Statusverbesserung (zum Teil) revidiert.

Steuerpflichtige, die eine steuerneutrale Umwandlung in eine GmbH vorgenommen haben, sind jährlich zur Abgabe eines Nachweises verpflichtet. Sofern diese Nachweispflicht nicht erfüllt wird, gelten die Anteile an der neuen GmbH als veräußert und es kommt somit zu einem Entfall der Statusverbesserung. Das Finanzamt wird mit dem Nachweis ermöglicht, Sperrfristverstöße der Besteuerung zuzuführen.

Der Nachweis ist somit ein zwingendes und wichtiges Instrument im Nachgang zu einer steuerneutralen Umstrukturierung. Er ist nach einer Umstrukturierung jährlich bis spätestens zum 31. Mai beim zuständigen Finanzamt des einbringenden Unternehmers zu erbringen. Die Form des Nachweises ist gesetzlich nicht verankert. Gleichwohl müssen aus dem Antrag alle für die Beurteilung der Umstrukturierung erforderlichen Angaben hervorgehen.

Als Teil einer Betreuung bei einer steuerneutralen Umstrukturierung übernimmt RENNEBERG für Sie die vollständige und fristgerechte Einreichung des Nachweises beim Finanzamt und trägt damit zu einer geräuschlosen und erfolgreichen Umstrukturierung bei. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

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Ausführliche Informationen haben wir in einem PDF-Dokument zusammengestellt, dass Sie untenstehend herunterladen können.

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Autor dieses Beitrags:

Chris Berndt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater in Anstellung

Für weitere Informationen können Sie mich gerne auch direkt kontaktieren!
berndt@renneberg-gruppe.de
040 3006188-440