Erstmals liegt der 10-Jahres-Zins unter dem 7-Jahres-Zins – mit Folgen für Anhang, Ausschüttung und Prüfung.
Zum 31.12.2024 lag der 10-Jahres-Durchschnittszins bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren erstmals unter dem 7-Jahres-Zins. Damit ist aus dem bislang bekannten positiven Unterschiedsbetrag ein negativer Unterschiedsbetrag geworden – mit Folgen für den Anhang, Ausschüttung und Prüfung.
Pensionsrückstellungen sind – wie alle Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr – mit einem laufzeitadäquaten durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen.
Bis 2016: Gesetzlich vorgeschrieben war der Durchschnittszins der vergangenen sieben Geschäftsjahre.
Seit 2016: Für Pensionsrückstellungen gilt nun der zehnjährige Durchschnittszins.
Folge damals:
Niedrigere Rückstellungen, höheres Eigenkapital, aber Offenlegungspflicht und teilweise Ausschüttungssperre für den Differenzbetrag.
Und heute:
Mit dem nun niedrigeren 10-Jahres-Zins entsteht ein negativer Unterschiedsbetrag.
1. Anwendungspflicht bleibt:
Der 10-Jahres-Zins ist gesetzlich vorgeschrieben – auch wenn der 7-Jahres-Zins nun höher wäre. Eine freiwillige Rückkehr zur alten Methode ist unzulässig und würde das Prüfungsurteil gefährden.
2. Anhangangabe bleibt Pflicht:
Auch negative Unterschiedsbeträge müssen gemäß § 253 Abs. 6 HGB im Anhang angegeben werden. Das Gesetz unterscheidet nicht nach dem Vorzeichen.
3. Ausschüttungssperre entfällt:
Die Ausschüttungssperre gilt nur bei positiven Unterschiedsbeträgen. Ein negativer Unterschiedsbetrag darf jedoch nicht zur Auflösung anderer ausschüttungsgesperrter Beträge verwendet werden (§ 268 Abs. 8 HGB bleibt unberührt).
Viele Unternehmen sehen zum ersten Mal einen negativen Unterschiedsbetrag. Wer nun auf die Idee kommt, freiwillig zum 7-Jahres-Zins zurückzukehren, riskiert ein modifiziertes Prüfungsurteil.
Fazit: Der Unterschiedsbetrag bleibt – nur das Vorzeichen wechselt. Aber Achtung: Bilanzpolitik ist hier keine Option, sondern Gesetz.
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