März 2026
Wenn „die Kinder“ erben sollen: Der BGH erleichtert den Nachweis für die Grundbuchberichtigung
Beschluss des BGH vom 20. November 2025 zu dem Aktenzeichen V ZB 40/24
Für den Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge des Erblassers gibt, ist selbst bei Vorliegen eines notariellen Testaments ein Erbschein erforderlich. So entschieden 2023 und 2024 zumindest das erstinstanzliche Amtsgericht Berlin-Schöneberg sowie das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz. Diesen Beschluss des Kammergerichts Berlin haben wir bereits im Zusammenhang mit der Erläuterung der Unterschiede zwischen handschriftlichen und notariellen Testamenten im September 2025 thematisiert. In dem nunmehr ergangenen Beschluss des 5. Zivilsenats des BGH folgt dieser der Ansicht seiner Vorgerichte in Bezug auf den Erbschein nicht und erleichtert somit die Nachweispflicht von Erben vor den Grundbuchämtern.
1. Fallkonstellation
Der Hintergrund der nun erfolgten höchstrichterlichen Entscheidung war zusammengefasst wie folgt: Ein Erblasser ordnete in seinem notariellen Testament eine Vor- sowie Ersatz- und Nacherbschaft an. Dadurch sollten zunächst seine namentlich benannten Kinder Vorerben und seine Enkelkinder anschließend Nacherben werden. Problematisch war nur, dass die nacherbenden Enkelkinder namentlich unbenannt blieben. Das für die nacherbenden Enkelkinder zuständige Grundbuchamt reichte mangels Namensnennung das notariell beurkundete Testament nicht aus und verweigerte den Nacherben die Grundbuchberichtigung, sollten sie keinen Erbschein vorlegen.
2. Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg und das Kammergericht Berlin entschieden übereinstimmend, dass trotz eines notariellen Testaments ein Erbschein erforderlich sei, wenn die (Nach-) Erben in dem Testament nicht namentlich benannt worden sind.
Der Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, könne nur durch einen Erbschein erbracht werden, da die Vorlage des notariellen Testaments mitsamt Personenstandsurkunden nicht für diesen Nachweis ausreichen würde. Auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Beteiligten gegenüber dem Grundbuchamt, dass sie die einzigen Kinder seien, genüge zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren nicht. Das Grundbuchamt sei gerade nicht zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen befugt. Denn die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren sei – anders als die eidesstattliche Versicherung im Erbscheinverfahren – nicht gem. §§ 156, 161 StGB strafbewehrt und könne somit auch keine höhere Richtigkeitsgewähr bieten.
3. Aktuelle Entscheidung des BGH
Dem folgte der BGH nicht in Gänze.
Angeschlossen hat sich der Gerichtshof seinen Vorinstanzen zwar insoweit, als dass die Vorlage eines notariellen Testaments mitsamt Personenstandsurkunden für den Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, nicht genüge.
Anders als in den Vorinstanzen ist der BGH allerdings der Auffassung, dass in solchen Fällen der Nachweis nicht nur durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden könne, sondern auch eine einfache Erklärung der Erben in öffentlich beglaubigter Form gem. § 29 Abs. 1 GBO zu berücksichtigen sei. Das Grundbuchamt dürfe zusätzlich die Vorlage eines Erbscheins nur dann verlangen, wenn weiterhin begründete Zweifel an der Erbenstellung existierten. Hierzu führt der BGH aus, dass im Grundbuchverfahren die strengen Beweisregeln gelockert seien und einfache Erklärungen in Form des § 29 Abs. 1 GBO genügen können, „wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen und es insoweit praktisch unmöglich ist, Urkunden beizubringen“.
Im Rahmen eines Erbscheinverfahrens würde der Nachweis, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, schlussendlich auch nur durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erbracht werden. Die eidesstattliche Versicherung unterscheidet sich von der einfachen Erklärung in Form des § 29 Abs. 1 GBO jedoch nur hinsichtlich der Strafbewehrung nach §§ 156, 161 StGB. Funktionell beweisen beide indes nicht die Richtigkeit des abgebebenen Inhalts, sondern lediglich den Umstand, dass dieser Inhalt abgebeben wurde.
Ferner bliebe eine gegenüber dem Grundbuchamt bewusst falsch abgegebene einfache Erklärung aber auch nicht in jedem Fall sanktionslos, da dies Straftatbestände wie den des Betrugs gem. § 263 StGB erfüllen kann.
Vor diesem Hintergrund vertritt der BGH die Auffassung, dass der Nachweis in derartigen Fällen aus Gründen der Prozessökonomie durch Abgabe einer einfachen Erklärung gem. § 29 Abs. 1 GBO unmittelbar gegenüber dem Grundbuchamt zu führen sei.
4. Praxisrelevante Folgen
Das Urteil des BGH bringt zwar Klarheit über die Frage, wie der Nachweis über die Erbfolge vor den Grundbuchämtern zu führen ist. Es zeigt dennoch: Auch bei notariell beglaubigten Testamenten können erhebliche Probleme auftreten. Testierenden ist daher geraten, ihr Testament stets fachkundig prüfen zu lassen. Ebenso sollten sich Erben im Falle von Nachweisschwierigkeiten anwaltlich beraten lassen, um zeitaufwendige und kostenauslösenden Zusatzmaßnahmen zu umgehen.
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Autorin dieses Beitrags:
Jessica Beberok
Rechtsanwältin
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