Zum Hauptinhalt springen

Juli 2026

Zwischen Eigentum und Insolvenz: Risiken für Leasinggeber

Die Insolvenz des Leasingnehmers stellt den Leasinggeber vor besondere Herausforderungen. Obwohl seine Eigentümerstellung rechtlich vorbesteht, ist die tatsächliche Durchsetzung seiner Rechte im Insolvenzverfahren mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Genau in diesem Spannungsfeld zwischen formaler Rechtsposition und praktischer Durchsetzbarkeit entfalten sich die zentralen Risiken des Leasinggeschäfts im Insolvenzfall. Je nach vertraglicher Ausgestaltung, etwa als Operating- oder Finanzierungsleasing, können sich unterschiedliche insolvenzrechtliche Konsequenzen ergeben.

1.    Rechtliche Grundlagen

Ausgangspunkt ist die Stellung des Leasinggebers als Eigentümer. Ihm steht grundsätzlich ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zu, das auf Herausgabe des Leasingobjekts gerichtet ist. Dieses Recht kann jedoch faktisch erst durchgesetzt werden, wenn das Besitzrecht des Insolvenzverwalters entfällt, etwa nach Kündigung oder nach Ausübung des Wahlrechts gemäß § 103 InsO.

Gerade hier zeigt sich die erste Einschränkung. Soweit der Leasingvertrag mietähnlich ausgestaltet ist, kann die Kündigungsbeschränkung des § 112 InsO eingreifen und eine sofortige Vertragsbeendigung verhindern. Zugleich eröffnet §103 InsO dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht hinsichtlich der Fortführung des Vertrags. Für den Leasinggeber bedeutet dies einen Schwebezustand, in dem er zwar Eigentümer bleibt, aber nicht frei über sein Objekt verfügen kann.

Hierzu tritt die differenzierte Einordnung der Ansprüche. Während Forderungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) regelmäßig nur quotenmäßig befriedigt werden, können Ansprüche nach Verfahrenseröffnung Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) darstellen. Diese Unterscheidung ist für die wirtschaftliche Bewertung entscheidend.

2.   Zentrale Risiken

Damit kumulieren für den Leasinggeber mehrere strukturelle Risiken.

Ein wesentliches Risiko ist der Wertverlust des Leasingobjekts. Während des Insolvenzverfahrens, insbesondere im Zeitraum zwischen Antragstellung und Eröffnung, wird das Objekt häufig weiter genutzt, etwa zur Aufrechthaltung des Geschäftsbetriebs. Diese Nutzung führt zwangsläufig zu Abnutzung oder sogar Beschädigung. Zwar kann ein Anspruch auf Wertersatz bestehen, dessen tatsächliche Durchsetzung jedoch maßgeblich von der Nachweisbarkeit der Wertminderung abhängt und mit erheblicher Unsicherheit verbunden ist.

Eng damit verknüpft ist die verzögerte Rückgabe des Leasingobjekts. Der Leasinggeber muss die Entscheidung des Insolvenzverwalters abwarten und kann bis dahin nicht frei über das Objekt verfügen, was den Wertverlust regelmäßig verstärkt.

Zu den weiteren Risiken zählen insbesondere Beweisrisiken, Quotenschäden sowie das eingeschränkte Kündigungsrecht. Der Leasinggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für Schäden oder Wertminderungen, was in der Praxis häufig schwierig ist. Gleichzeitig werden Ansprüche, etwa auf Leasingraten oder Schadensersatz, soweit sie als Insolvenzforderungen einzuordnen sind, nur anteilig befriedigt. Das eingeschränkte Kündigungsrecht, insbesondere bei mietähnlicher Einordnung, erschwert zudem eine frühzeitige Reaktion auf die wirtschaftliche Krise des Leasingnehmers.

3.  Praxishinweise

Vor diesem Hintergrund kommt präventivem und reaktivem Handeln besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist zunächst eine frühzeitige Sicherung der Beweislage. Der Zustand des Leasingobjekts sollte möglichst unmittelbar nach Bekanntwerden des Insolvenzantrags dokumentiert werden, etwa durch Gutachten oder Fotodokumentation, um spätere Ansprüche abzusichern.

Ebenso wichtig ist eine aktive Kommunikation mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter. Der Leasinggeber sollte seine Eigentumsrechte klar anzeigen und die Nutzung des Objekts fortlaufend überwachen. Parallel dazu empfiehlt sich eine zeitnahe Restwertermittlung, um eine belastbare Grundlage für mögliche Wertersatz- oder Schadenersatzansprüche zu schaffen.

Schließlich sollte der Leasinggeber darauf hinwirken, dass der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nach § 103 InsO möglichst früh ausübt. Eine solche Klärung beendet den Schwebezustand und ermöglicht eine bessere wirtschaftliche Planung.

Download

Ausführliche Informationen haben wir in einem PDF-Dokument zusammengestellt, dass Sie untenstehend herunterladen können.

Beachten Sie dazu auch gerne unsere weiteren Beiträge auf der Renneberg Unternehmensseite bei LinkedIn – Sie sind herzlich eingeladen, Follower zu werden!


Autor dieses Beitrags:

Sebastian Kölln

Sebastian Kölln
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Für weitere Informationen können Sie mich gerne auch direkt kontaktieren!
koelln@renneberg-gruppe.de
040 3006188-440