Viele Gründer oder Inhaber einer UG wissen nicht, dass laut Gesetz 25% des jeweiligen Jahresgewinns in eine Rücklage überführt werden müssen. Nicht selten kommt es aufgrund dieser Unkenntnis vor, dass Jahresgewinne unzulässig an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Welche Folgen dies hat, zeige ich in der Renneberg Fallstudie eines real existierenden Unternehmens auf, die Sie untenstehend herunterladen können.
Gerne beantworte ich dazu weitere Fragen oder nehme Anregungen zu diesem Thema entgegen.
Vom kürzlich erlassenen „Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG)“ sind rund 36 Mio. Grundbesitzer in Deutschland unmittelbar betroffen und demnach verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.
In unserem Themenhinweis, der untenstehend zum Download bereitsteht, habe ich einige hilfreiche Informationen für interessierte Leser zusammengestellt. Gerne beantworte ich dazu weitere Fragen oder biete Betroffenen auf Wunsch die Unterstützung unserer Wirtschaftskanzlei an.
Geschrieben von thomas am . Veröffentlicht in News.
April 2022
Steuerliche Erleichterungen bei Ukraine-Spenden
Auszüge des BMF-Schreibens vom 17. März 2022
Die Bilder, die uns in diesen Tagen aus der Ukraine erreichen, werden wir so schnell nicht vergessen. Ein Lichtblick ist die unglaublich hohe Hilfsbereitschaft der Menschen weltweit.
Damit diese Hilfe nicht zu unerwünschten Nachteilen für Steuerpflichtige in Deutschland führt, hat das BMF mit Schreiben vom 17. März 2022 einige Erleichterungen ermöglicht, die dem gesamtgesellschaftlichen Engagement Anerkennung zollen sollen.
Die wichtigsten Infos haben wir für Sie zusammengefasst und als PDF zum Download bereitgestellt.
Die „Pflicht zur tariflichen Entlohnung für Pflegeeinrichtungen“ wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert. Nun habe ich einen Fachbeitrag geschrieben, der im Detail auf alle Möglichkeiten und Fallstricke eingeht.
Für alle interessierten Leser möchte ich diesen Beitrag hier zum Download als PDF anbieten. Fachbezogene Fragen oder Anmerkungen dazu nehme ich gerne per E-Mail entgegen.
Geschrieben von thomas am . Veröffentlicht in News.
Februar 2022
Der „KR“ – frisch aus der Druckerei!
Mein Name ist Carsten Schult, Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei Renneberg. Soeben ist der überarbeitete „KR” erschienen, der Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften.
Es freut mich besonders, dass ich bei der aktuellen 13. Auflage des im 3-Jahres-Rhythmus erscheinenden Standardkommentars des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzrechts einen Beitrag leisten konnte. Genau genommen auf den Seiten 1951–1970 zum § 24 Nr. 1 EStG sowie § 34 Abs. 1, 2 EStG.
Dabei ging es darum, den Text der 12. Auflage grundlegend zu überarbeiten und auf den neusten Stand der Gesetzgebung, Kommentierungen und anderen Vorschriften anzupassen.
Der „KR“ ist seit mehr als 40 Jahren der Standardkommentar des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzrechts. Er enthält Kommentierungen des Kündigungsschutzgesetzes sowie aller anderen wesentlichen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften. Darüber hinausgehend werden aber u.a. auch Befristungen von Arbeitsverhältnissen, Aufhebungsverträge und zusammenhängende Vorschriften des Sozial- und Steuerrechts kommentiert. Neben einer umfassenden Auswertung der Rechtsprechung des BAG, des BVerfG, des EuGH und der Instanzgerichte und der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Schrifttum bietet das Werk überdies fundierte Antworten auf höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen. Die Autorinnen und Autoren sind mehrheitlich Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts sowie der Vorinstanzen.
Neu in der 13. Auflage:
Umfassend eingeflossen in die 13. Auflage ist die bis Juli 2021 ergangene europäische und nationale Rechtsprechung. Ausgewertet sind auch bereits die ersten Entscheidungen zu Kündigungssachverhalten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. In die Kommentierungen zu § 1 KSchG und § 626 BGB eingearbeitet wurden die Erläuterungen zur Kündigung kirchlicher Arbeitnehmer, die sich bislang in einem separaten Kapitel befanden.
Der Stand der Gesetzgebung ist ebenfalls bis Juli 2021 berücksichtigt. Neuerungen hat hier insbesondere das Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 gebracht. Dagegen sind die noch im Vorwort zur Vorauflage für die 19. Legislaturperiode erwarteten Änderungen zur Begrenzung von „Kettenbefristungen“ nicht Gesetz geworden.
Kontakt:
Carsten Schult Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht